Lohnsteuerhaftung bei behaupteter Strohmannstellung
Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme durch das FA
Leitsatz
1. Der eingetragene Geschäftsführer haftet für die angemeldeten LSt der insolventen GmbH. Die Haftung des nominell bestellten
Geschäftsführers einer GmbH entfällt nicht deswegen, weil er nur „Strohmann” war und ein anderer faktisch die Geschäfte der
GmbH bestimmte.
2. Die Haftungsinanspruchnahme des FA war ermessensfehlerfrei: Ausgehend von den im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bekannten
Umständen ist das FA auch zutreffend davon ausgegangen, dass weitere Personen nicht in Anspruch genommen werden konnten. Der
Konkursantrag der GmbH war bereits mangels Masse abgelehnt worden. Eine Heranziehung der Arbeitnehmer als Steuerschuldner
für die einbehaltene, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuerabzugsbeträge war rechtlich nicht möglich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1953 Nr. 22 AAAAD-84573
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