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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1975/07

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 und 2

Gewinnerzielungsabsicht bei einem Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten

Leitsatz

Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen.

Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, dass ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit sei insgesamt ein positives Gesamtergebnis zu erzielen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAD-83874

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