Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtigkeit eines Beratervertrages.
Leitsatz
Ein zivilrechtlich unwirksamer Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter ist deshalb ein Indiz
für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung, weil zu vermuten ist, dass fremde Dritte stets nur ein rechtlich korrektes Verhalten
gegen sich gelten lassen würden.
Ein zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Mitglied ihres Aufsichtsrates geschlossener Beratervertrag ist ohne vorherige
Genehmigung durch die Hauptversammlung nach § 134 BGB i.V.m. § 113 des Aktiengesetzes (AktG) nichtig, wenn er eine Vergütung
für Tätigkeiten des Aufsichtsratsmitglieds vorsieht, die diesem bereits aufgrund seiner Organstellung obliegen. Dies gilt
auch dann, wenn der Vertrag keine eindeutigen Feststellungen darüber zulässt, ob die zu vergütenden Leistungen außerhalb oder
innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegen und ob der Vertrag nicht etwa verdeckte
Sonderzuwendungen einschließt.
Handelt es sich bei den aufgrund eines Beratervertrages mit einem Aufsichtsratsmitglied zu vergütenden Leistungen, um solche,
die dem gesetzlichen Auftrag des Aufsichtsrates entsprechen oder lässt der Beratervertrag eindeutige Feststellungen zur Zuordnung
der vereinbarten Tätigkeiten zu den organschaftlichen Aktivitäten des Aufsichtsrates nicht zu , sind die dafür geleisteten
Zahlungen grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
Für Zwecke des Vorsteuerabzugs liegt jedoch eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG nur vor, wenn das Abrechnungspapier
Angaben tatsächlicher Art enthält, welche eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über
die abgerechnet worden ist. Allgemeine Attribute wie z.B. „Beratungsleistungen” erfüllen nicht die an ein Abrechnungspapier
i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 UStG zu stellenden Anforderungen.
Fundstelle(n): AAAAD-83429
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