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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 548/10

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 2KraftStG § 8 Nr. 1 StVZO § 23 Abs. 6a

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Pickup „Ford Ranger”

Leitsatz

1. Ist ein Pickup „Ford Ranger” mit Doppelkabine, 5 Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.825 kg seit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO als Pkw einzuordnen, weil die Ladefläche kleiner als die zur Personenbeförderung dienende Fläche ist, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 KraftStG ab nach dem Hubraum.

2. Bei der Berechnung der Ladefläche sind die nicht belastbaren Radkästen ebenso herauszurechnen wie die Fläche der herunter geklappten Ladeklappe.

Fundstelle(n):
DAAAD-83415

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