Einkünfteermittlung: Erfassung von Aufwendungen für ein
Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine
erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium stellen weiterhin private
Lebensführungskosten dar und sind nicht als Werbungskosten
abzugsfähig, es sei denn, die Ausbildung findet im Rahmen eines
Dienstverhältnisses statt.
2. Selbst wenn die Regelung des
§ 12 Nr. 5 EStG verfassungsrechtlich umstritten ist, so muss der
erkennende Senat gleichwohl auch bei diesbezüglichen Zweifeln den
Geltungsanspruch jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen
Bundesgesetzes grundsätzlich befolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
er von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1237 Nr. 14 KÖSDI 2011 S. 17462 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2011 S. 1226 PAAAD-83330
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