Lehrbuch Einkommensteuer
17. Aufl. 2011
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Abschnitt 16: Förderung von Baudenkmälern und Kulturgütern
A. Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 10f EStG)
I. Zeitlicher Anwendungsbereich
2801§ 10f EStG ist durch das Gesetz zur steuerrechtlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes vom (BStBl I 486) in das EStG eingefügt worden. Abs. 1 der Vorschrift ist erstmals auf Baumaßnahmen (Rdn. 2805) anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden. Soweit allerdings Anschaffungskosten begünstigt sind, ist die Vorschrift auch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden. Soweit Erhaltungsaufwendungen (Rdn. 2807) betroffen sind, ist Abs. 2 anzuwenden, wenn die Aufwendungen nach dem angefallen sind. Maßgebend ist, dass die jeweilige Bau- oder Erhaltungsmaßnahme nach dem jeweiligen Termin beendet und dass – vor allem bei Baumaßnahmen – alle wesentlichen Gewerke erstellt worden sind.
II. Anspruchsberechtigte
2802Der Abzug der Aufwendungen wie Sonderausgaben kommt nur für natürliche Personen in Betracht. Weiter ist Voraussetzung, dass die jeweilige Person Eigentümer (bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher) des Gebäudes ist, a...