Lehrbuch Einkommensteuer
17. Aufl. 2011
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Abschnitt 14: Entrichtung der Einkommensteuer
A. Voraus- und Abschlusszahlungen
I. Grundsätzliches
2476Da die ESt-Schuld grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Veranlagung ermittelt wird, ordnet § 37 Abs. 1 EStG an, dass der Steuerpflichtige schon im laufenden Jahr Vorauszahlungen auf die später festzusetzende ESt zu entrichten hat. Die Vorauszahlungen sind am 10. 3., 10. 6., 10. 9. und 10. 12. fällig, und zwar jeweils ein Viertel der auf das ganze Jahr entfallenden Vorauszahlungen.
Das FA setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen werden nach der ESt bemessen, die sich nach der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG).
II. Anpassung der Vorauszahlungen
1. Allgemeines
2477Für das FA besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach Ende des VZ die Vorauszahlungen so anzupassen, dass diese bereits die voraussichtlich für diesen VZ zu entrichtende ESt in ihrer Höhe erreichen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Dieser Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. Der Erhöhungsbetrag (im Rahmen de...BStBl 1975 II 15BStBl 1982 II 105