Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO
Instanzenzug: Az: 3 S 23/08 Beschlussvorgehend Az: 3 S 23/08 Urteil
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
2 1. Soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde.
3 a) Der die erste Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am ab und ist durch die erst am beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ersichtlich nicht gewahrt.
4 b) Die erneute Anhörungsrüge vom kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>).
5 Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom - Vf. 111-VI-09 -, juris; -, juris; , BFH/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.
6 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die Untätigkeit des Landgerichts nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110426.2bvr059711
Fundstelle(n):
BAAAD-83031