Zum Sinn und Zweck der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG.
Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind grds. nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung
für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem
Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren
Einkünften zusammenfällt und der Stpfl. daher mehr erhält, als er beim normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte.
Liegt die Abfindungsleistung unterhalb des normalerweise gezahlten Bruttolohnes, liegt keine Zusammenballung vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-82914
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