Wird eine festgesetzte Steuer durch rechtskräftiges Urteil herabgesetzt, ist der zu erstattende Betrag ab Rechtshängigkeit
bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Das gilt auch, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung des angefochtenen VA erledigt.
§§ 232a und 236 AO erfassen von ihrem Wortlaut her nur Steuerfestsetzungen oder Steuervergütungsbescheide. Eine Verzinsung
von Haftungsbescheiden kommt nicht in Betracht.
Der Fall einer Gesetzeslücke, der durch analoge bzw. erweiternde Anwendung geschlossen werden könnte, ist nicht gegeben.
Auch die mit Rücknahme eines Haftungsbescheides incidenter erfolgte Herabsetzung der zu Grunde liegenden LSt-Schuld führt
nicht zu einer Verzinsung.
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2517 Nr. 41 DStRE 2012 S. 507 Nr. 8 EFG 2011 S. 1587 Nr. 18 Ubg 2012 S. 361 Nr. 5 ZAAAD-82881
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