Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo KSt 4/2009

Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen

Bezug:

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Der BFH hat mit Urteil vom Urteil vom (BStBl 2009 II S. 647) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen keine Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 darstellen.

§ 8b Abs. 3 KStG 2002 erfasse ausschließlich substanzbezogene Wertminderungen des Anteils. Bei kapitalersetzenden Darlehen handele es sich dagegen um eigenständige Schuldverhältnisse, die von der Beteiligung als solche unbeschadet ihrer gesellschaftlichen Veranlassung zu unterscheiden seien.

Dieses Urteil ist im Bundessteuerblatt mit dem Zusatz veröffentlicht worden, dass zur steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen (§ 1 AStG) und zur Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen eines gesonderten BMF-Schreibens Stellung genommen werden soll.

1. Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG:

Zur Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG nimmt nunmehr das u. a. zur steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen von betrieblichen Darlehensforderungen Stellung. Vorbehaltlich der in der Kurzinformation 012/2010 (Ms) vom bzw. Kurzinformation 033/2010 (Rhld) vom aufgeführten anhängigen Verfahren zu § 3c Abs. 2 EStG (vgl. dortiger Punkt 8) kann die Bearbeitung der bisher zurückgestellten Fälle unter Berücksichtigung des o. a. BMF-Schreibens wieder aufgenommen werden.

2. Fälle, die unter § 8b Abs. 3 KStG 2002 fallen:

In den Fällen, die unter § 8b Abs. 3 KStG 2002 fallen, bitte ich wie folgt zu verfahren:

  • Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen an inländische Körperschaften:

    Diese Fälle können auf Grundlage des abschließend bearbeitet werden.

  • Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen an nicht gemäß § 1 Abs. 2 AStG nahe stehende ausländische Körperschaften (z. B. Beteiligung des Gesellschafters unmittelbar und mittelbar unter 25 %; entsprechendes gilt für Schwestergesellschaften):

    Diese Fälle können auf gleicher Grundlage abschließend bearbeitet werden.

3. Fälle, die in den ergänzenden Anwendungsbereich des § 1 AStG fallen:

Teilwertabschreibungen und Wertminderungen auf Darlehen an nahe stehende Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG können nunmehr auf Grundlage des abschließend bearbeitet werden.

Das betrifft Gewinnminderungen bis einschließlich VZ 2007.

Ab VZ 2008 erfasst § 8b Abs. 3 Satz 4 – 8 KStG i. F. des JStG 2008 ausdrücklich auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit (bestimmten) Gesellschafterforderungen.

Die Kurzinformationen Körperschaftsteuer Nr. 041/2008 der OFD Rheinland und Körperschaftsteuer Nr. 007/2008 der OFD Münster werden hiermit aufgehoben.

Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo KSt 4/2009

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-82201