Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG – Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – Zuführung
von Gewinnen aus der Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven
Leitsatz
Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen, die von einem VVaG in zeitlichem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung
auf eine AG nach § 185 UmwG erzielt werden und nicht auf Zahlungen des Übernehmers des Versicherungsgeschäfts für den Verlust
des vermögensrechtlichen Teils der Vereinsmitgliedschaft beruhen, gehören nicht zum Übertragungsgewinn i.S.d. § 181 Abs. 1
UmwG, für den die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (RfB) ausgeschlossen ist.
Die der Bildung einer RfB zugrunde liegende Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven zugunsten
der Versicherungsnehmer anstelle einer Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Übernehmerin gegen Ausgleichszahlung stellt
keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1330 Nr. 21 DStRE 2012 S. 360 Nr. 6 Ubg 2012 S. 269 Nr. 4 HAAAD-79858
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