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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6038/06 B EFG 2011 S. 1178 Nr. 13

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG § 2 Abs. 2 S. 2GG Art. 3 Abs. 1

Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Grundstücksüberlassungen zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften innerhalb des Organkreises

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zur erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gilt auch für Kapitalgesellschaften, und zwar auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungiert.

2. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist auch bei Gesellschaften eines Organkreises anwendbar, insbesondere auch bei Organgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers gelten.

3. Bei der Überlassung von Grundbesitz zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften desselben Organkreises sind, kommt § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG nicht zur Anwendung. Allerdings ist nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG eine Versagung der erweiterten Kürzung auf der Ebene des Organträgers geboten.

4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Nutzungsüberlassungen von Grundbesitz unter Organgesellschaften zu einer Schlechterstellung gegenüber nicht organschaftlich miteinander verbundenen Schwester-Kapitalgesellschaften führt.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1144 Nr. 18
EFG 2011 S. 1178 Nr. 13
EStB 2011 S. 415 Nr. 11
YAAAD-76413

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