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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 514/08

Gesetze: EStG § 33

Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für Einlegesohlen – Trinkgelder sowie Aufwendungen für Wassergymnastik und Bewegungsbäder

Leitsatz

  1. Zum Begriff der agB nach § 33 Abs. 1 EStG.

  2. Zu der Frage, wann Aufwendungen zwangsläufig erwachsen.

  3. Werden Einlegesohlen nicht nur für Kranke, sondern für jedermann angeboten und werden sie bei einem Discounter bzw. bei einem Schuhgeschäft erworben, so können die dadurch entstandenen Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als agB berücksichtigt werden.

  4. Mangels Zwangsläufigkeit stellen Trinkgelder keine agB dar. Das gilt gleichermaßen für Aufwendungen für Wassergymnastik und Bewegungsbäder, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese gezielt zur Linderung einer Krankheit eingesetzt werden.

  5. Zur Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Unterbringungskosten während eines Kuraufenthalts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAD-76401

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