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IWB Nr. 7 vom Seite 327 Fach 3 Deutschland Gr. 3 Seite 1335

Kritische Anmerkungen zum Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG)

von Steuerberater Dipl.-Kfm. Christoph Voos, Kerken

I. Geltende Vorschriften

Sofern die Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Steuerabzug (§ 50a EStG) unterliegen, wird die Steuer im Rahmen der Veranlagung erhoben (§ 25 EStG). Im zuletzt genannten Fall ist zwar der progressive Tarif des § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden, jedoch beträgt die Mindeststeuer 25 % des Einkommens (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG). Obwohl die Niederlande den Mindeststeuersatz im Anschluss an das EuGH-Urteil in der Rechtssache Asscher aufgehoben haben, hält der deutsche Gesetzgeber weiter an dieser Regelung fest. Durch die Beschlüsse des FG Düsseldorf (EFG 2000, S. 70—72, EFG 2001, S. 26—27) ist es denkbar, dass diese Norm jedoch erneut die Diskussion hinsichtlich der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger anregen wird. Nicht zuletzt deshalb, weil das Finanzamt Beschwerde gegen den letzten FG-Beschluss eingelegt hat und sich der BFH daher mit dem Problem zu befassen hatte (DB 2001, S. 627—628). Das FG Düsseldorf hatte in seinen Beschlüssen festgestellt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob der Mindeststeuersatz mit EG-Recht vereinbar ist, da dieser gegen die vom EuGH entwickelten Rechtsgrundsätze verstößt. Der BFH folgt im vorläufigen Verfahren den Bedenken des Finanzgerichts. Die Anwendung eines höheren Steuersat...