Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Nach dieser Regelung muss der Auszubildende unmittelbar im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden tatsächlich weiterbeschäftigt werden. Dieser Fall ist gegeben, wenn der Auszubildende an dem der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag erscheint. Bereits eine Unterbrechung von einem einzigen Arbeitstag verhindert das Entstehen des Arbeitsverhältnisses. Die Gewährung von Urlaub ab diesem Tag reicht nur dann aus, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAD-72690
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