2. Ablehnungsgründe, die während einer Verhandlung entstehen, müssen bis zu deren Ende geltend gemacht werden (Anschluss an -, NJW-RR 2008, 800).
3. Ein Prozessbeteiligter, der einen - seiner Ansicht nach - im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund nicht bis zum Ende der Sitzung geltend macht, verliert sein Ablehnungsrecht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 43 ZPO.
4. Druckausübung auf Beteiligte - z. B. zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Annahme eines Anerkenntnisses - begründet erst dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie in völlig unangemessener Form erfolgt. Hierzu gehören Unmutsäußerungen des Richters erst dann, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
Macht ein Prozessbeteiligter einen seiner Ansicht nach im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund nicht bis zum Ende der Sitzung geltend, so verliert er sein Ablehnungsrecht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): OAAAD-72673
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