Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 1 SF 21/09

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Erörterungstermin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO (Anschluss an ).

2. Ablehnungsgründe, die während einer Verhandlung entstehen, müssen bis zu deren Ende geltend gemacht werden (Anschluss an -, NJW-RR 2008, 800).

3. Ein Prozessbeteiligter, der einen - seiner Ansicht nach - im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund nicht bis zum Ende der Sitzung geltend macht, verliert sein Ablehnungsrecht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 43 ZPO.

4. Druckausübung auf Beteiligte - z. B. zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Annahme eines Anerkenntnisses - begründet erst dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie in völlig unangemessener Form erfolgt. Hierzu gehören Unmutsäußerungen des Richters erst dann, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.

Macht ein Prozessbeteiligter einen seiner Ansicht nach im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund nicht bis zum Ende der Sitzung geltend, so verliert er sein Ablehnungsrecht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
OAAAD-72673

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen