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LSG Bayern Beschluss v. - L 15 B 950/06 AS KO

Leitsatz

Leitsatz:

In sozialgerichtlichen Eilverfahren (§ 86a und vor allem § 86b SGG) ist die Entstehung einer sogenannten "fiktiven" Terminsgebühr im Sinne von Nr.3106 VV RVG in Verbindung mit der amtlichen Vorbemerkung 3 Abs. 3 nicht deswegen grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine mündliche Verhandlung nur in Ausnahmefällen, das heißt fakultativ durchgeführt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
CAAAD-70039

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