1) Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnenden Kapitalgesellschaftsbeteiligung
gehört nur dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn sich die Anteilsveräußerung als Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen
Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt, der zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens
führt.
2) Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wird der bisherige Gewerbebetrieb nicht durch eine Anteilsveräußerung
aufgegeben und ein anderer Betrieb durch eine anschließende Darlehensgewährung neu begründet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1400 Nr. 22 EFG 2011 S. 905 Nr. 10 GmbHR 2011 S. 386 Nr. 7 UAAAD-68657
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