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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1729/07

Gesetze: AO § 162UStG §§ 6, 6a, 15 Abs. 1 Nr. 1

Zuschätzungen wegen ungeklärter Geldzuflüsse, Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Vorsteuerabzug

Leitsatz

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist die Finanzbehörde dem Grunde nach zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er zu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Buchführung und Aufzeichnungen in wesentlichen Zügen formell mangelhaft sind und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO besteht die Schätzungsbefugnis allerdings auch bei formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Aufzeichnungen vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-68653

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