Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Ruine und bei fehlender Kündigung eines Mietvertrags mit nicht zahlendem
Mieter
Leitsatz
1. Liegt für ein leer stehendes Grundstück bereits eine Abrissgenehmigung vor und wird das Grundstück bei der Zurückveräußerung
im dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahr als Ruine bezeichnet, kann nicht mehr von einer Vermietungsabsicht ausgegangen
werden.
2. Wird der Mietvertrag über ein als Hotel genutztes Grundstück trotz Mietrückständen und Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
über das Vermögen der mietenden GmbH, deren Gesellschafter die Eltern des Lebensgefährten der Grundstückseigentümerin sind,
nicht gekündigt, ist die fortbestehende Vermietungsabsicht – vergleichbar einem leer stehenden Grundstück – nachzuweisen.
Die schwierige Vermietbarkeit eines Grundstücks aufgrund des Zustands, der Belegenheit oder der wirtschaftlichen Entwicklungen
in der Region erfordert – nachzuweisende – gesteigerte Bemühungen bei der Suche eines solventen Mieters.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 974 Nr. 11 XAAAD-68604
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