Anforderungen an das Vorliegen eines Wohnsitzes i.S.d. § 8 AO
Leitsatz
Ein Wohnsitz liegt vor, wenn die Räumlichkeiten nach objektiven Kriterien zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sind.
Auf die subjektive Einschätzung des Stpfl., der die Räumlichkeiten lediglich als Schlafstätte und Hotelersatz ansieht, kommt
es nicht an.
Eine sog. „Standby-Wohnung, die objektiv zum Wohnen geeignet ist, ist auch dann als Wohnsitz anzusehen, wenn sie durchschnittlich
nur 2-3 mal monatlich für beruflich veranlasste Übernachtungen genutzt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 137 Nr. 3 EFG 2011 S. 1133 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2011 S. 596 Ubg 2012 S. 196 Nr. 3 XAAAD-62548
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