Bewertungsgesetz; Feststellung von Bedarfswerten i. S. von § 151 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – Gesonderte Feststellung in Vermächtnisfällen
Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen. Der Vermächtnisnehmer wird im Fall des Grundbesitzvermächtnisses bei der Erbschaftsteuer so behandelt, als sei auf ihn Grundbesitz mit dinglicher Wirkung übergegangen. Die Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgt unabhängig davon, ob gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft eine Feststellung erfolgt.
In Fällen eines Vermächtnisses, bei dem der Wert des Vermächtnisgegenstands nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG festzustellen ist, gilt Entsprechendes.
An der hiervon abweichenden Regelung nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 4, Abschnitt 4 Abs. 1, Abschnitt 5 Abs. 1 und Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 3 der gleich lautenden Erlasse vom zur Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten (BStBl 2009 I S. 546) wird nicht mehr festgehalten.
Der Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Er ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
FinMin Hamburg v. - 53 -
S 3715 -
005/09
Fundstelle(n):
HAAAD-61778