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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 273/07

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 3 Nr. 62LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 DBA CHE Art. 15a BVG Art. 37 Abs. 1 FZA Art. 2 Abs. 1 FZA Art. 5 Abs. 1

Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse und an eine Stiftung

Leitsatz

1. Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse zur Absicherung eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

2. Beiträgen des Schweizer Arbeitgebers an eine Stiftung fehlt die Arbeitslohnqualität, wenn die Stiftung als patronaler Wohlfahrtsfonds lediglich reine Ermessensleistungen ausrichtet, auf die kein Anspruch des Arbeitnehmers/Destinatärs besteht.

3. Spar- und Risikobeiträge eines Schweizer Arbeitgebers sind nur insoweit steuerfreier Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 62 S. 1 EStG, als sie für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind.

4. Der von dem Schweizer Arbeitgeber freiwillig gezahlte Betrag an die Schweizer Pensionskasse ist nicht nach § 3 Nr. 62 EStG als Lohnzuwendung steuerfrei, da die die Beiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse für die berufliche Vorsorge des Arbeitnehmers geleistet wurden. Der Arbeitgeberanteil zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist dagegen nicht als Beitrag zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers ausgestaltet, sondern „fremdnützig” direkt und allein zugunsten der jeweils aktuell Leistungsberechtigten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAD-61234

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