Beweiskraft einer Zustellungsurkunde (hier: Benachrichtigung über die Ladung zur Zeugenvernehmung)
Gesetze: FGO § 53 Abs. 1, FGO § 82, ZPO § 180 Satz 2, ZPO § 182, ZPO § 380, ZPO § 418
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Das Finanzgericht (FG) lud die Beschwerdeführerin in dem Rechtsstreit ihres geschiedenen Ehemannes gegen das Finanzamt H zur Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am . Da die Terminsladung ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde der Beschwerdeführerin nicht übergeben werden konnte, wurde sie am in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Zur Zeugenvernehmung am ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Das FG hat aus diesem Anlass mit Beschluss vom ein Ordnungsgeld in Höhe von 270 €, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, sie habe die Ladung zur Zeugenvernehmung nicht erhalten.
2 II. Die Beschwerde ist unbegründet.
3 1. Nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind für die Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. die §§ 380, 381 der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäß anzuwenden. Nach der Regelung in § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO unterbleibt eine dahingehende Festsetzung, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt.
4 2. Im Streitfall hat die Beschwerdeführerin ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt; ihre Einlassung, sie habe die Terminsladung nicht erhalten, ist hierzu nicht geeignet.
5 Der Beschwerdeführerin ist die Ladung zur Zeugenvernehmung mit Zustellungsurkunde —und zwar im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten— zugestellt worden (§ 53 Abs. 1, 2 FGO i.V.m. § 180 ZPO). Mit der Einlegung gilt die Ladung als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Nach §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, insbesondere auch darüber, dass der Empfänger —im Streitfall die Beschwerdeführerin— in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 53 FGO Rz 32, m.w.N.). Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (, BFH/NV 1992, 580, m.w.N.; , BFH/NV 2004, 1532). Diesen Gegenbeweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht; die bloße Behauptung, sie habe die Ladung nicht erhalten, reicht dafür ebenso wenig aus wie ihre Einlassung, sie sei aufgrund der Erfahrungen im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens in Gerichtsangelegenheiten sehr gewissenhaft. Der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erfordert dessen substantiierte Darlegung und nicht nur eine Alternativbehauptung.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 622 Nr. 4
TAAAD-61012