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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1101/10

Gesetze: BewG § 22 Abs. 1, GrStG § 17 Abs. 1

Festsetzung des Grundsteuermessbetrags im Wege der Neuveranlagung

Leitsatz

Wird für ein Grundstück eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG durchgeführt, so wird für dieses Grundstück gemäß § 17 Abs. 1 GrStG der Steuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt und damit eine sogenannte Neuveranlagung durchgeführt.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1383 Nr. 22
HAAAD-60861

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