Erfüllung der Anzeigepflicht infolge einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung durch Anzeige bei dem nach § 17 GrEStG örtlich
zuständigen FA
Anlauf der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer trotz unvollständiger Anzeige
Leitsatz
1. Führt die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH vom Vater auf ein Kind zu einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG steuerbaren Anteilsvereinigung, ist hierauf die personenbezogene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht anwendbar.
2. Das Kind hat seine Anzeigepflicht als Steuerschuldner infolge der steuerpflichtigen Anteilsvereinigung nach § 13 Nr. 5
i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrEStG auch dann erfüllt, wenn es seine Anzeige an das nach § 17 GrEStG für das Grundstück
der GmbH örtlich zuständige FA gerichtet hat, obwohl in dem Bundesland nach § 17 FVG i. V. m. der Verordnung über die Zuständigkeit
der FA für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrESG eigentlich ein anderes FA örtlich zuständig ist.
3. Die Anzeige über eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung führt auch dann zum Anlaufen der Festsetzungsfrist i. S. v. §
170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO für die Grunderwerbsteuer, wenn sie nicht in vollem Umfange den inhaltlichen Anforderungen des §
20 GrEStG genügt, weil sie insbesondere nicht die nach § 20 Abs. 1 GrEStG notwendige Angabe der Anschriften des Veräußerers
und des Erwerbers, die Katasterangabe sowie die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks,
enthält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1276 Nr. 20 EFG 2011 S. 1085 Nr. 12 DAAAD-60845
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