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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 4977/08

Gesetze: FGO § 58, FGO § 65, FGO § 155, ZPO § 227 Abs. 1

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheid

keine Terminverlegung wegen Erkrankung des Prokuristen, wenn unklar ist, warum der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht vertritt

Prozessfähigkeit einer noch nicht im Handelsregister gelöschten private company limited by shares

Bindung des FG an Termin der mündlichen Verhandlung

Leitsatz

1. Ist mangels Abgabe einer Steuererklärung ein Schätzungsbescheid ergangen, müssen im Klageverfahren zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben oder die begehrten Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen bezeichnet werden (z. B. Angabe von Gewinn, Umsätzen, Vorsteuern, Einnahmen und Werbungskosten); es genügt nicht vorzutragen, die Steuern seien zu hoch angesetzt.

2. Klagt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts (private company limited by shares), ist die Erkrankung ihres Prokuristen kein ausreichender Grund für eine Terminverlegung. Das gilt insbesondere, wenn nicht dargelegt wird, warum die Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vertreten werden kann.

3. Eine private company limited by shares ist auch dann noch prozessfähig, wenn sie zwar abgewickelt werden soll, aber noch nicht im Handelsregister gelöscht ist.

4. Liegen Terminverlegungsgründe i. S. v. § 227 ZPO nicht vor, so ist auch das Gericht an den einmal anberaumten Termin gebunden. Es besteht keine Möglichkeit, trotz des Fehlens erheblicher Gründe einem Antrag auf Terminaufhebung stattzugeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-60837

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