BZSt - St II 2 -S 2280 - 302/10 BStBl 2011 I S. 21

Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)

Bezug:

Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BStBl 2009 I S. 1030) wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift werden die Wörter „Stand Januar 2009” durch die Wörter „Stand 2010” ersetzt.

  2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe zu DA 31.2.2 wird wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „DA 31.2.2
      Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder und Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft”.
    2. Die Angabe zu DA 31.2.3 wird wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „DA 31.2.3
      Kindergeldanspruch bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1615l BGB”.
    3. Nach der Angabe zu DA 63.3.5.5 wird die folgende Angabe eingefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „DA 63.3.5.6
      Freiwilligendienst aller Generationen”.
    4. Die Überschrift des Abschnittes XI wird gestrichen und die bisherige Überschrift XII wird zur Überschrift XI.

    5. Die Überschrift des Abschnittes XIII wird gestrichen und die bisherigen Überschriften XIV bis XIX werden die Überschriften XII bis XVII.

  3. In der Gesetzeszitierung von § 31 Satz 1 und 4 EStG wird jeweils die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” ersetzt.

  4. In Abschnitt 31.2.1 Satz 2 wird das Wort „steuerliche” vor dem Wort „Familienleistungsausgleich” gestrichen.

  5. Abschnitt 31.2.2 wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift wird das Wort „Verheiratete” nach der Angabe „DA 31.2.2” durch die Wörter „Kindergeldanspruch für verheiratete” ersetzt.

    2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „(vgl. aber § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG)” gestrichen.

    3. In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „DA 63.4.1.2 Abs. 4” die Angabe „Sätze 2 ff.” eingefügt.

    4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 2 wird aufgehoben.

      bb)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      cc)

      Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe „7 680 Euro” nach dem Wort „von” wird durch die Wörter „8 004 Euro (bis : 7 680 Euro)” ersetzt.

      dd)

      Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die Sätze 4 bis 7.

      ee)

      Der bisherige Satz 9 wird Satz 8 und wie folgt gefasst:

      „Hierfür ist das Existenzminimum eines Kindeskindes entsprechend § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG von monatlich 584 Euro (für 2009: 502 Euro, bis : 484 Euro), vermindert um das für dieses Kind zustehende Kindergeld, zur Hälfte von dem verfügbaren Einkommen des Ehegatten abzuziehen (vgl. DA 63.4.3.4 Abs. 1).”

    5. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird nach der Angabe „gem. Abs. 3 Satz” die Angabe „8” durch die Angabe „7” ersetzt.

      bb)

      In Satz 3 wird die Angabe „(ab 2004” durch die Angabe „8 004 Euro (bis :” ersetzt.

      cc)

      Das Beispiel 1 nach Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:

      Sachverhalt:

      Der 20-jährige Sohn einer Berechtigten befindet sich während des gesamten Kalenderjahres 2010 in Berufsausbildung und erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung i. H. v. 540 Euro. Davon werden insgesamt 108 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen. Der Sohn heiratet am .

      Die Schwiegertochter der Berechtigten ist während des gesamten Kalenderjahres berufstätig und erzielt ein Bruttomonatsgehalt i. H. v. 3 300 Euro. Davon werden einbehalten:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      – an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer insgesamt
      352 Euro,
      – an Sozialversicherungsbeiträgen insgesamt
      652 Euro.

      Das Nettomonatsgehalt beträgt demnach 2 296 Euro.

      Die jeweiligen Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

      Lösung:

      Das Kind erfüllt im gesamten Jahr 2010 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Der maßgebliche Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beträgt damit 8 004 Euro.

      Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2010:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Ausbildungsvergütung Januar bis Dezember (540 Euro × 12 Monate)
      6 480 Euro
       
      abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag
      – 920 Euro
       
      Einkünfte des Kindes
      5 560 Euro
      5 560 Euro
      Das Kind hat ohne Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsleistungen der
      Ehegattin keine Bezüge.
       
       
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (108 Euro × 12 Monate)
       
      – 1 296 Euro
      Maßgebliche Einkünfte und Bezüge des Kindes
       
      4 264 Euro

      Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterschreiten mit 4 264 Euro den maßgeblichen Grenzbetrag. Zur Beurteilung des Kindergeldanspruches sind damit die (anteiligen) Unterhaltsleistungen der Ehegattin zu ermitteln.

      Prüfung des Vorliegens eines Mangelfalls:

      Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Zeitraum nach der Heirat:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Ausbildungsvergütung August (540 Euro × 15/30)
      270 Euro
       
      Ausbildungsvergütung September bis Dezember (540 Euro × 120/30)
      + 2 160 Euro
       
      abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 × 135/360)
      – 345 Euro
       
      Einkünfte des Kindes
      2 085 Euro
      2 085 Euro
      Das Kind hat ohne Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsleistungen der
      Ehegattin keine Bezüge.
       
       
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (108 Euro × 135/30)
       
      – 486 Euro
      Einkünfte des Kindes
       
      1 599 Euro
      Ermittlung des anteiligen verfügbaren Einkommens der Ehegattin im Zeitraum nach der Heirat:
      Einnahmen August (3 300 Euro × 15/30)
      1 650 Euro
       
      Einnahmen September bis Dezember (3 300 Euro × 120/30)
      + 13 200 Euro
      14 850 Euro
      abzüglich Steuerabzüge (352 Euro × 135/30)
       
      – 1 584 Euro
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (652 Euro × 135/30)
       
      – 2 934 Euro
      abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro × 135/360)
       
      – 345 Euro
      Anteiliges verfügbares Einkommen der Ehegattin
       
      9 987 Euro
      Da das anteilige verfügbare Einkommen der Ehegattin die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes
      übersteigt, ist der Unterhaltsanspruch wie folgt zu ermitteln:
      Anteiliges verfügbares Einkommen der Ehegattin
       
      9 987 Euro
      Maßgebliche Einkünfte und Bezüge des Kindes
       
      – 1 599 Euro
      Differenz
       
      8 388 Euro
      davon die Hälfte = mögliche Unterhaltsleistungen
       
      4 194 Euro

      Eine Kürzung des Betrages kommt nicht in Betracht, da der Ehegattin im Kalenderjahr 2010 nach Abzug der Unterhaltsleistungen ein verfügbares Einkommen i. H. v. 22 438 Euro verbleibt (27 552 Euro jährliches Nettogehalt abzüglich 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzüglich 4 194 Euro Unterhaltsleistungen). Sie verfügt damit über ein zur Sicherung ihres Lebensbedarfs notwendiges Einkommen.

      Die Unterhaltsleistungen der Ehegattin werden dem Sohn der Berechtigten als Bezüge zugeordnet:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Einkünfte des Kindes im Jahr 2010
       
      5 560 Euro
      Unterhaltsleistungen der Ehegattin
      4 194 Euro
       
      abzüglich Kostenpauschale
      – 180 Euro
       
      Bezüge des Kindes
      4 014 Euro
      + 4 014 Euro
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (108 Euro × 12 Monate)
       
      – 1 296 Euro
      Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2010
       
      8 278 Euro

      Es liegt kein Mangelfall vor. Denn die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes übersteigen im gesamten Kalenderjahr 2010 mit 8 278 Euro den Grenzbetrag von 8 004 Euro. Ab September 2010 besteht kein Kindergeldanspruch.

      Prüfung eines Kindergeldanspruchs für die Monate bis zur Heirat:

      Der maßgebliche Grenzbetrag für den Zeitraum Januar bis August 2010 beträgt 5 336 Euro (8 004 Euro × 8/12).

      Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Zeitraum vor der Heirat:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Ausbildungsvergütung Januar bis 15. August (540 Euro × 225/30)
      4 050 Euro
       
      abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro × 225/360)
      – 575 Euro
       
      Einkünfte des Kindes
      3 475 Euro
      3 475 Euro
      Das Kind hat im Zeitraum vor der Heirat keine Bezüge.
       
       
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (108 Euro × 225/30)
      – 810 Euro
       
      Maßgebliche Einkünfte und Bezüge des Kindes
      2 665 Euro
       

      Der maßgebliche Grenzbetrag von 5 336 Euro wird unterschritten. Für den Zeitraum Januar bis August 2010 besteht ein Kindergeldanspruch.

      Variante:

      Die Schwiegertochter nimmt ihre Berufstätigkeit erst zum auf. Sie erzielte bis zu diesem Tag keinerlei Einnahmen.

      Die zunächst notwendige Prüfung, ob der maßgebliche Jahresgrenzbetrag bereits durch die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten wird, ist in Beispiel 1 dargestellt. Da die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes mit 4 264 Euro den maßgeblichen Grenzbetrag von 8 004 Euro nicht überschreiten, sind die (anteiligen) Unterhaltsleistungen der Ehegattin zu ermitteln.

      Prüfung des Vorliegens eines Mangelfalls:

      Die maßgeblichen Einkünfte des Kindes im Zeitraum nach der Heirat betragen wiederum 1 599 Euro. Das Kind hat ohne Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsleistungen der Ehegattin keine Bezüge.

      Das anteilige verfügbare Einkommen der Ehegattin im Zeitraum nach der Heirat beläuft sich, wie in Beispiel 1 ermittelt, auf 9 987 Euro (ggf. kommt ein Abzug des vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Betracht, vgl. DA 31.2.2 Abs. 3 Satz 6). Es stellt in diesem Fall ihr gesamtes Jahreseinkommen dar.

      Da das anteilige verfügbare Einkommen der Ehegattin die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes übersteigt, ist der Unterhaltsanspruch ebenso wie folgt zu ermitteln:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Anteiliges verfügbares Einkommen
      9 987 Euro
      Maßgebliche Einkünfte und Bezüge des Kindes
      – 1 599 Euro
      Differenz
      8 388 Euro
      davon die Hälfte = mögliche Unterhaltsleistungen
      4 194 Euro

      Da die Ehegattin erst ab dem berufstätig ist, steht ihr insgesamt nur ein Jahreseinkommen von 9 987 Euro zur Verfügung. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen von 4 194 Euro verblieben der Ehegattin lediglich Mittel i. H. v. 5 793 Euro, also nicht das zur Sicherung ihres Lebensbedarfs notwendige Einkommen von 8 004 Euro. Als Unterhaltsleistungen ist daher nur der Anteil des Jahreseinkommens anzusetzen, der den Betrag von 8 004 Euro übersteigt, d. h. 1 983 Euro (9 987 Euro ./. 8 004 Euro).

      Die Unterhaltsleistungen der Ehegattin werden dem Sohn der Berechtigten als Bezüge zugeordnet:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Einkünfte des Kindes im Jahr 2010
       
      5 560 Euro
      Unterhaltsleistungen der Ehegattin
      1 983 Euro
       
      abzüglich Kostenpauschale
      – 180 Euro
       
      Bezüge des Kindes
      1 803 Euro
      + 1 803 Euro
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (108 Euro × 12 Monate)
       
      – 1 296 Euro
      Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2010
       
      6 067 Euro

      Dieser Betrag unterschreitet den maßgeblichen Grenzbetrag von 8 004 Euro. Im Kalenderjahr 2010 besteht ein Kindergeldanspruch.

      dd)

      Das Beispiel 2 nach Beispiel 1 wird wie folgt gefasst:

      „Beispiel 2:

      Sachverhalt:

      Die 21-jährige Tochter eines Berechtigten bringt im Mai 2010 ihr erstes Kind zur Welt. Sie ist seit dem Jahr 2009 verheiratet. Sie befindet sich während des gesamten Kalenderjahres in Berufsausbildung und erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung i. H. v. 850 Euro. Davon werden insgesamt 170 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten.

      Der Schwiegersohn des Berechtigten ist während des gesamten Kalenderjahres berufstätig und erzielt einen Bruttomonatslohn i. H. v. 1 400 Euro. Davon werden an Sozialversicherungsbeiträgen insgesamt 280 Euro einbehalten.

      Die jeweiligen Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Steuern fallen nicht an.

      Lösung:

      Das Kind erfüllt im gesamten Jahr 2010 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Der maßgebliche Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beträgt damit 8 004 Euro.

      Während des Kalenderjahres 2010 lebt das Kindeskind in acht Monaten im gemeinsamen Haushalt des Kindes und seines Ehegatten. Für das Kindeskind besteht ein Kindergeldanspruch i. H. v. 1 472 Euro (184 Euro × 8). Die Unterhaltsbelastung beträgt somit 3 200 Euro (7 008 Euro × 8/12 ./. 1 472 Euro). Hiervon wird jedem Ehegatten die Hälfte (= 1 600 Euro) als absetzbare Unterhaltsbelastung zugerechnet.

      Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2010:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Ausbildungsvergütung Januar bis Dezember (850 Euro × 12 Monate)
      10 200 Euro
       
      abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag
      – 920 Euro
       
      Einkünfte des Kindes
      9 280 Euro
      9 280 Euro
      Das Kind hat ohne Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsleistungen des
      Ehegatten keine Bezüge.
       
       
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (170 Euro × 12 Monate)
       
      – 2 040 Euro
      abzüglich anteilige Unterhaltsbelastung für das Kindeskind
       
      – 1 600 Euro
      Maßgebliche Einkünfte und Bezüge des Kindes
       
      5 640 Euro

      Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterschreiten mit 5 640 Euro den maßgeblichen Grenzbetrag. Zur Beurteilung des Kindergeldanspruches sind damit die Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu ermitteln.

      Prüfung des Vorliegens eines Mangelfalls:

      Ermittlung des verfügbaren Einkommens des Ehegatten im Jahr 2010:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Einnahmen (1 400 Euro × 12 Monate)
      16 800 Euro
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (280 Euro × 12 Monate)
      – 3 360 Euro
      abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag
      – 920 Euro
      abzüglich anteilige Unterhaltsbelastung für das Kindeskind
      – 1 600 Euro
      Verfügbares Einkommen des Ehegatten
      10 920 Euro

      Da das anteilige verfügbare Einkommen des Ehegatten die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes übersteigt, ist der Unterhaltsanspruch wie folgt zu ermitteln:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Verfügbares Einkommen
      10 920 Euro
      Maßgebliche Einkünfte und Bezüge des Kindes
      – 5 640 Euro
      Differenz
      5 280 Euro
      davon die Hälfte = mögliche Unterhaltsleistungen
      2 640 Euro

      Eine Kürzung des Betrages kommt nicht in Betracht, da dem Ehegatten im Kalenderjahr 2010 auch nach Abzug der Unterhaltsleistungen ein verfügbares Einkommen i. H. v. 8 280 Euro verbleibt (10 920 Euro abzüglich 2 640 Euro Unterhaltsleistungen). Er verfügt damit über ein zur Sicherung seines Lebensbedarfs notwendiges Einkommen.

      Die Unterhaltsleistungen des Ehegatten werden der Tochter des Berechtigten als Bezüge zugeordnet:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Einkünfte des Kindes im Jahr 2010
       
      9 280 Euro
      Unterhaltsleistungen des Ehegatten
      2 640 Euro
       
      abzüglich Kostenpauschale
      – 180 Euro
       
      Bezüge des Kindes 2 460 Euro
      + 2 460 Euro
       
      abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (170 Euro × 12 Monate)
       
      – 2 040 Euro
      abzüglich anteilige Unterhaltsbelastung für das Kindeskind
       
      – 1 600 Euro
      Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2010
       
      8 100 Euro

      Dieser Betrag übersteigt den maßgeblichen Grenzbetrag von 8 004 Euro. Im Kalenderjahr 2010 besteht kein Kindergeldanspruch.

  6. Abschnitt 31.2.3 wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift werden die Wörter „Anspruch auf Kindergeld” nach der Angabe „DA 31.2.3” durch das Wort „Kindergeldanspruch” ersetzt.

    2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      „(4) DA 31.2.2 gilt entsprechend.”

  7. In der Gesetzeszitierung von § 62 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 EStG wird jeweils die Angabe „Abs. ” durch das Wort „Absatz” ersetzt.

  8. Abschnitt 62.1 Absatz 1 Sätze 3 bis 8 werden wie folgt gefasst:

    3Zu berücksichtigen ist hier insbesondere Art. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 10 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates in der jeweils gültigen Fassung. 4Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 in der jeweils gültigen Fassung sind die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 seit auch auf Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene anzuwenden. 5Diese Verordnung findet nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die einen der in § 62 Abs. 2 EStG geforderten Aufenthaltstitel besitzen; dies gilt auch bei Wohnsitz im EU-Ausland. 6Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 gilt in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark. 7Sie findet keine Anwendung im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen sowie zur Schweiz. 8Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld vorrangig in dem Land, in dem eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgeübt wird (Beschäftigungslandprinzip).”

  9. Abschnitt 62.3.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 2 wird aufgehoben.

      bb)

      Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „und 2” wird gestrichen.

      cc)

      Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe „Satz 1 bis 3” wird durch die Angabe „den Sätzen 1 und 2” ersetzt.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

      2Auslandslehrkräfte können auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG sein. 3So z. B. bei Lehrkräften, die in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind, vgl. (BStBl I S. 853) und vom (BStBl I S. 688). 4Ist die Auslandslehrkraft nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, vgl. dazu DA 62.3.3.”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

    3. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3” durch die Angabe „2” ersetzt.

  10. In Abschnitt 62.3.3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG” (die Wörter „seit : 8 004 Euro,” eingefügt.

  11. Abschnitt 62.4.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 20 wird die Angabe „§ 16 SGB II” durch die Angabe „§ 16d SGB II” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ihrem” durch das Wort „dessen” ersetzt.

  12. Abschnitt 62.4.3 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

      4Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. genannten Abkommen ( BStBl 2009 II S. 916).”

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird nach der Angabe „” die Angabe „(ABl. EG 1983 Nr. C 110 S. 60)” eingefügt.

      bb)

      In Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „EG VO” durch die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.” ersetzt.

  13. In Abschnitt 62.6 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „2008” durch die Angabe „2009” ersetzt.

  14. In der Gesetzeszitierung von § 63 Absatz 1 EStG wird jeweils die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” und die Angabe „Nr.” durch das Wort „Nummer” ersetzt.

  15. Die Gesetzeszitierung von § 32 EStG wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „7 680” durch die Angabe „8 004” ersetzt.

    2. In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „an Stelle” durch das Wort „anstelle” ersetzt.

    3. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 932” durch die Angabe „2 184” und die Angabe „1 080” durch die Angabe „1 320” ersetzt.

    4. Die Fußnoten, 1 und 2 werden aufgehoben.

    5. Die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 1 und wie folgt gefasst:

      1) Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom (BGBl. I S. 3950, BStBl 2010 I S. 2) angehoben.”

    6. In den Absätzen 4 bis 6 wird jeweils die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” und jeweils die Angabe „Nr.” durch das Wort „Nummer” ersetzt.

  16. Die Gesetzeszitierung von § 52 Abs. 40 EStG wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 werden nach den Wörtern „in der Fassung” die Wörter „dieses Gesetzes” durch die Wörter „des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2074)” ersetzt.

    2. In Satz 4 wird die Angabe „Buchst.” durch das Wort „Buchstabe” ersetzt.

    3. Die Angabe „Abs.” wird jeweils durch das Wort „Absatz” und die Angabe „Nr.” wird jeweils durch das Wort „Nummer” ersetzt.

  17. In der Gesetzeszitierung von § 52a Abs. 14 EStG wird die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” ersetzt.

  18. In Abschnitt 63.2.1.1 Satz 3 werden die Wörter „Vom Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der gerichtlichen Feststellung an” durch die Wörter „Sobald die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist,” ersetzt.

  19. Abschnitt 63.2.1.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht” durch das Wort „Familiengericht” und die Angabe „§ 56e Satz 2 FGG” durch die Angabe „§ 197 Abs. 2 FamFG” ersetzt.

    2. In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht” durch das Wort „Familiengericht” ersetzt.

    3. In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts” durch das Wort „Familiengerichts” ersetzt.

  20. Abschnitt 63.2.2.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 8 werden nach der Angabe „(Kinderhaus)” die Wörter „oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII” eingefügt und nach der Angabe „S.133” die Wörter „und vom  – BStBl 2010 II S. 345” eingefügt.

    2. Folgender Satz 9 wird angefügt:

      9Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung ( BStBl 2010 II S. 345), d. h. sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zukommt.”

  21. In Abschnitt 63.3.1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2” nach den Wörtern „Maßnahmen nach” durch die Angabe „§ 16d” ersetzt.

  22. Abschnitt 63.3.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht oder die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt.”

      bb)

      Folgende Sätze 7 bis 9 werden angefügt:

      7Über das übliche Maß hinaus geht der ausbildungsbezogene Zeitaufwand z. B.

      • bei besonders umfangreicher Vor- und Nacharbeit oder

      • wenn neben die Unterrichtseinheiten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. die praktische Anwendung des Gelernten treten.

      8Bei Sprach-/Au-pair-Aufenthalten ist dies nicht bereits das Leben in einer Gastfamilie als solches, da es nicht außerhalb des Üblichen liegt. 9Die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel rechtfertigt eine geringere Stundenanzahl, z. B. bei

      • Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung,

      • Prüfungsteilnahme,

      • regelmäßigen Leistungskontrollen,

      • berufszielbezogener Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, wenn die Ausbildungsmaßnahme der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn die einschlägigen Ausbildungs- oder Studienordnungen bzw. entsprechende Fachbereiche die Maßnahme vorschreiben oder empfehlen.”

    2. In Absatz 8 wird das Wort „Einstiegsqualifizierungen” im letzten Spiegelstrich durch die Wörter „die Einstiegsqualifizierung” ersetzt.

  23. In Abschnitt 63.3.2.1 Absatz 2 werden die Sätze 6 und 7 durch die folgenden Sätze 6 bis 11 ersetzt:

    6Die Anerkennung eines Fern-Abiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen in Betracht (vgl. auch DA 63.3.2.3 Abs. 1 Satz 4). 7Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung als Berufsausbildung anzusehen ( BStBl 2010 II S. 296). 8Bereitet sich ein Kind, ohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, der Fachoberschulreife, des schulischen Teils der Fachhochschule oder des Abiturs vor, ist es zu berücksichtigen. 9An den Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruch genommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der fehlenden Mindestorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 10Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studienberichte sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zulassung zur Prüfung in Betracht. 11Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Kindergeldberechtigten.”

  24. Abschnitt 63.3.2.6 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 7 wird nach den Wörtern „gem. der Sätze” die Angabe „3 und 4” durch die Angabe „4 und 5” ersetzt.

    2. Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

    3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) 1Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, so ist er weiter als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, er zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt. 2Wird das Ausbildungsverhältnis lediglich mündlich verlängert, ist regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 3Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden ( BAGE 24, 133).

      4Wird das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert und besucht das Kind nicht weiter die Berufsschule, so ist es zu berücksichtigen, wenn es sich ernsthaft auf die nächstmögliche Wiederholungsprüfung vorbereitet. 5Die ernsthafte Vorbereitung ist durch geeignete Nachweise zu belegen (z. B. die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung). 6Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat ( BStBl 2010 II S. 298).”

    4. In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3 BRRG, § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG” durch die Wörter „§ 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften, § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG” ersetzt.

  25. Abschnitt 63.3.2.7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 werden nach dem Wort „wird” die Wörter „; bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten vgl. Abs. 1 Satz 3” eingefügt.

    2. Satz 2 wird aufgehoben.

    3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

  26. In Abschnitt 63.3.5.1 Absatz 1 Satz 1 letzter Spiegelstrich wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1a SGB VII” die Angabe „(vgl. DA 63.3.5.6)” eingefügt.

  27. Abschnitt 63.3.5.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „JDFG” nach der Angabe „§ 5 Abs. 3” durch die Angabe „JFDG” ersetzt.

    2. In Absatz 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich werden die Wörter „im Anschluss an die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres” nach der Angabe „§ 11 Abs. 3 JFDG)” gestrichen.

  28. Abschnitt 63.3.5.4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Dienste i. S. d. § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden.”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

    2. In Absatz 2 Satz 1 zweiter Spiegelstrich werden die Wörter „Bundesamtes für Zivildienst im Anschluss an die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland oder durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers im Anschluss an die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland” durch die Wörter „Bundesamtes für den Zivildienst oder des Trägers” ersetzt.

  29. Abschnitt 63.3.5.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „den” vor „Freiwilligen und mindestens” durch das Wort „der” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 1 zweiter Spiegelstrich werden nach den Wörtern „Bescheinigung des Trägers” die Wörter „im Anschluss an die Ableistung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts”” gestrichen.

  30. Nach Abschnitt 63.3.5.5 wird folgender Abschnitt 63.3.5.6 eingefügt:

    „DA 63.3.5.6 Freiwilligendienst aller Generationen

    (1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ab dem ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII leistet. 2Voraussetzung für den Freiwilligendienst aller Generationen ist, dass die Freiwilligen auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung unentgeltlich bei einem geeigneten Träger im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten Dienst leisten. 3Als Träger des Freiwilligendienstes i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der Körperschaftssteuer befreite Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen.

    (2)  1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert deutschlandweit ausgewählte so genannte Leuchtturmprojekte (www.freiwilligendienste-aller-generationen.de). 2Die Einsatzstellen der geförderten Leuchtturmprojekte sind als Träger der Freiwilligendienste aller Generationen anzuerkennen. 3Darüber hinaus sind alle Träger anzuerkennen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

    (3)  1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

    • durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,

    • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.

    2Spätestens im Rahmen der abschließenden Prüfung ist ein Nachweis über die Ableistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen.”

  31. Abschnitt 63.3.6.1 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Dem Kindergeldberechtigten bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als behindertes Kind, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nachzuweisen (vgl. Vordrucke „Kindergeld für ein behindertes Kind” für die Beteiligung der Reha/SB-Stelle, „Kindergeld für ein behindertes Kind – Beteiligung des Ärztlichen/Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit”, „Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind”, „Bearbeitungsbogen für das volljährige behinderte Kind” und „Anlage für ein volljähriges behindertes Kind”).”

  32. Abschnitt 63.3.6.4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird die Angabe „2008” nach der Angabe „EStH” durch die Angabe „2009” ersetzt.

      bb)

      In Satz 4 wird die Angabe „6 und 7” nach der Angabe „DA 31.2.2 Abs. 3 Sätze” durch die Angabe „5 und 6” ersetzt.

      cc)

      Satz 7 wird folgt gefasst:

      7Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den allgemeinen Lebensbedarf des behinderten Kindes (Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge i. H. v. 8 004 Euro [bis : 7 680 Euro]) zuzüglich seines behinderungsbedingten Mehrbedarfs, besteht ein Anspruch auf Kindergeld (s. Vordruck „Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind).”

      dd)

      In Satz 10 wird nach der Angabe „DA 63.4.1 Abs. 2” die Angabe „Satz 1” eingefügt.

    2. In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2008” nach der Angabe „EStH” durch die Angabe „2009” ersetzt.

    3. In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „einschließlich Taschengeld” die Wörter „(Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII)” eingefügt.

  33. Abschnitt 63.4.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7 680 Euro” durch die Wörter „8 004 Euro (bis : 7 680 Euro)” ersetzt.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird die Angabe „7 680 Euro” durch die Wörter „8 004 Euro (bis : 7 680 Euro)” ersetzt.

      bb)

      In Satz 2 werden die Wörter „Ländergruppen-Einteilung für Zeiträume ab ” durch die Wörter „Ländergruppeneinteilung für Zeiträume ab gem. (BStBl. I S. 1323), für Zeiträume in 2008 und 2009” ersetzt.

  34. Abschnitt 63.4.1.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „auf diesen Teil entfallen” die Angabe „(§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG)” eingefügt.

    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Enthält der Anspruchszeitraum einen geteilten Monat (vgl. Abs. 1 Satz 2), kann die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge aus Vereinfachungsgründen zunächst unter Einbeziehung der Einkünfte und Bezüge des gesamten Monats erfolgen.”

      bb)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Ergibt diese Ermittlung eine Überschreitung des Grenzbetrages, so sind für diesen Monat nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen, die auf Tage entfallen, an denen die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG (jedenfalls zeitweise) vorliegen.”

      cc)

      Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

    3. In Absatz 5 wird das Beispiel nach Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In der Überschrift wird nach dem Wort „Beispiel” die Angabe „(für 2007)” gestrichen.

      bb)

      Die Angabe „3 840 Euro” wird jeweils durch die Angabe „4 002 Euro” ersetzt.

      cc)

      Die Angabe „7 680 Euro” wird durch die Angabe „8 004 Euro” ersetzt.

    4. In Absatz 6 wird das Beispiel nach Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Angabe „4 480 Euro” wird durch die Angabe „4 669 Euro” ersetzt.

      bb)

      Die Angabe „7 680 Euro” wird jeweils durch die Angabe „8 004 Euro” ersetzt.

      cc)

      Die Angabe „3 840 Euro” wird jeweils durch die Angabe „4 002 Euro” ersetzt.

      dd)

      In Satz 4 nach der Zwischenüberschrift „Abschließende Prüfung” wird nach der Angabe „Entsprechend Abs. 4” die Angabe „Satz 1” eingefügt.

      ee)

      In Satz 2 nach der Darstellung der Ermittlung der Einkünfte nach der Zwischenüberschrift „Abschließende Prüfung” werden nach den Wörtern „Daher ist” die Wörter „entsprechend Abs. 4 Sätze 2 ff.” eingefügt.

  35. In Abschnitt 63.4.2 Absatz 2 werden die Wörter „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen” durch die Wörter „Erklärung zu den Verhältnissen” ersetzt.

  36. Abschnitt 63.4.2.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz” die Angabe „8” durch die Angabe „7” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Einkünfte sind grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit” durch die Wörter „Einkünfte sind grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn” ersetzt.

    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 20 Abs. 9 EStG) von 801 Euro” durch die Wörter „von 801 Euro; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG)” ersetzt.

      bb)

      In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 3 ff. EStG” die Wörter „(vor : 40 v. H. der Bruttobezüge, höchstens 3 072 Euro)” gestrichen.

  37. Abschnitt 63.4.2.2 wird wie folgt geändert:

    1. Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze 5 bis 8 ersetzt:

      5Sind die Aufwendungen sowohl durch betriebliche/berufliche als auch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen vorzunehmen.

      6Die Aufteilung hat nach objektivierbaren – d. h. nach außen hin erkennbaren und nachvollziehbaren – Kriterien zu erfolgen. 7Kann ein zweifelsfrei entstandener betrieblicher/beruflicher Kostenanteil mangels geeigneter Unterlagen nicht belegt werden, ist der Anteil zu schätzen. 8Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist ( BStBl 2010 I S. 614).”

    2. Der bisherige Satz 7 wird Satz 9 und nach der Angabe „(§ 12 Nr. 5 EStG)” werden die Wörter „und es sich um eine Erstausbildung (vgl. Rz. 13 des  BStBl 2010 I S. 721)” eingefügt.

    3. Die bisherigen Sätze 8 und 9 werden die Sätze 10 und 11.

    4. Der bisherige Satz 10 wird Satz 12 und wie folgt geändert:

      aa)

      Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aaa)

      Die Wörter „den Weg Wohnung” werden durch die Wörter „die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger” ersetzt.

      bbb)

      Die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG” wird in Klammern gesetzt.

      ccc)

      In Satz 4 werden die Wörter „gelten die  BStBl I S. 173 und” durch die Wörter „gilt das BMF-Schreiben” ersetzt.

      bb)

      Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      aaa)

      Die Wörter „Aufwendungen für die Zweitwohnung (z. B. Kosten” werden durch die Wörter „angemessene Aufwendungen für die Zweitwohnung (insbesondere Kosten” ersetzt.

      bbb)

      Die Angabe „2009” nach der Angabe „LStH” wird durch die Angabe „2010” ersetzt.

    5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

      7Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn das Kind bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 Satz 2 LStR 2008).”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die Sätze 8 und 9.

    6. In Nummer 9 wird nach der Angabe „i. S. v.” die Angabe „Nr.” eingefügt und nach den Angaben „1”, „4”, „5”, „6” und „7” werden jeweils die Punkte gestrichen.

  38. Abschnitt 63.4.2.3.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Nummer 8 wird nach der Angabe „(siehe Nr.” die Angabe „6” durch die Angabe „7” ersetzt.

      bb)

      In Nummer 17 wird die Angabe „7 680 Euro” nach den Wörtern „Existenzminimum von” durch die Wörter „8 004 Euro [bis : 7 680 Euro]” ersetzt.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „9 bis 11” durch die Angabe „10 und 11” ersetzt.

      bb)

      In Nummer 7 wird die Angabe „§ 63 SGB XII – bis § 69 BSHG” durch die Angabe „§ 64 SGB XII” ersetzt.

    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird nach den Wörtern „zur Erlangung der Bezüge” die Angabe „Kontoführungskosten” gestrichen und nach der Angabe „R 32.10. Abs.” wird die Angabe „3” durch die Angabe „4” ersetzt.

      bb)

      In Satz 2 werden die Wörter „Lohn- und Einkommensersatzleistungen (siehe Abs. 1)” durch die Wörter „Lohn- und Einkommensersatzleistungen und vom Elterngeld (siehe Abs. 2 Nr. 1 und 2)” ersetzt.

  39. Abschnitt 63.4.2.3.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „DA 63.4.2.3.1 Abs. 2 Nr.” die Angabe „3 und 5” durch die Angabe „4 und 6” ersetzt.

    2. In Absatz 6 erster Spiegelstrich werden die Wörter „Zuschüsse des Rententrägers zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung” durch die Wörter „Zuschüsse des Rententrägers zur Krankenversicherung” ersetzt.

  40. Abschnitt 63.4.2.3.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Sozialfond” nach „Europäischer” durch das Wort „Sozialfonds” ersetzt.

    2. In Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 wird nach der Angabe § 68 Abs. 3” die Angabe „Satz 2” eingefügt.

    3. Das Beispiel nach Absatz 3 Satz 13 wie folgt geändert:

      aa)

      In der Überschrift wird nach dem Wort „Beispiel” die Angabe „(für 2007)” gestrichen.

      bb)

      Die Angabe „2007” nach den Wörtern „im Kalenderjahr” wird durch die Angabe „2010” ersetzt.

      cc)

      Die Angabe „7 680” nach den Wörtern „Grenzbetrag von” wird durch die Angabe „8 004” ersetzt.

    4. In Absatz 3 Satz 9 und 13 und im Beispiel nach Satz 13 werden jeweils das Wort „Fahrtkosten” durch das Wort „Fahrkosten” ersetzt.

    5. In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „deshalb” nach den Wörtern „Maßnahmekosten ist” gestrichen und die Angabe „93” nach der Angabe „§ 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. H. v.” wird durch die Angabe „102” ersetzt.

  41. In Abschnitt 63.4.2.3.4 Absatz 2 werden nach den Wörtern „für die Ermittlung” die Wörter „des Wertes von” durch die Wörter „der Werte für” ersetzt.

  42. Abschnitt 63.4.3.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern „einer staatlichen Hochschule” die Wörter „als Erstausbildung, vgl. DA 63.4.2.2 Satz 9” eingefügt.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 fünfter Spiegelstrich werden die Wörter „Die steuerliche Berücksichtigung” durch die Wörter „Die Berücksichtigung” ersetzt.

      bb)

      In Satz 2 wird die Angabe „10” nach dem Wort „Satz” durch die Angabe „12” ersetzt.

  43. Abschnitt 63.4.3.3 wird wie folgt gefasst:

    „Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) mindern nicht die Einkünfte und Bezüge eines Kindes (vgl. § 12 Nr. 3 EStG).”

  44. Abschnitt 63.4.3.4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1)  1Hat ein Kind eigene Kinder, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge die daraus entstehende Belastung durch den Unterhalt für diese Kinder zu berücksichtigen. 2Als Bedarf für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind ist das monatliche Existenzminimum entsprechend § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i. H. v. 584 Euro (für 2009: 502 Euro, bis : 484 Euro) zugrunde zu legen. 3Hiervon ist das für das Kindeskind zustehende Kindergeld abzuziehen. 4I. d. R. ist der andere Elternteil des Kindeskindes ebenfalls unterhaltspflichtig, so dass nur der hälftige Betrag (200 Euro, für 2009: 169 Euro, bis  165 Euro monatlich) zu berücksichtigen ist, vgl. auch H 32.13 EStH 2009. 5Für Anspruchszeiträume im Jahr 2009 ist zusätzlich der Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.”

  45. In Abschnitt 63.5 Absatz 3 wird das Beispiel nach Satz 3 wie folgt gefasst:

    „Beispiel:

    Sachverhalt:

    Der am geborene Sohn eines Berechtigten beendete seine Ausbildung am . Am nahm er seinen Zivildienst auf, der mit Ablauf des Juli 2006 (= neun Monate) endete. In der Zeit vom 1. August bis war er als Arbeitsuchender gemeldet. Danach war er bis zum in seinem erlernten Beruf tätig. Anfang September 2007 bewarb sich der Sohn erstmals für ein Fachhochschulstudium und trat dieses noch im selben Monat an.

    Das Fachhochschulstudium endet voraussichtlich mit der Abschlussprüfung im Mai 2011. Während des Studiums wird der maßgebliche Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht überschritten. Wie lange besteht über Februar 2010 (= Vollendung des 25. Lebensjahres) hinaus Anspruch auf Kindergeld?

    Lösung:

    Aufgrund der Leistung des Zivildienstes kommt grundsätzlich eine Berücksichtigung des Sohnes über die Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres hinaus für neun Monate in Betracht (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

    Während der Zivildienstzeit hatte der Berechtigte für einen Kalendermonat (November 2005, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) Anspruch auf Kindergeld. Der Sohn befand sich in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes. Der mögliche Verlängerungszeitraum umfasst daher nur noch acht Kalendermonate.

    Während des möglichen Verlängerungszeitraumes von acht Kalendermonaten nach Vollendung des 21. Lebensjahres (März bis Oktober 2006) war der Sohn für drei Kalendermonate (August bis Oktober 2006) als Arbeitsuchender gemeldet.

    Da der Sohn bereits die Voraussetzungen einer Berücksichtigung über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus als Arbeitsuchender erfüllte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), mindert sich der mögliche Verlängerungszeitraum über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus daher um dieses drei Kalendermonate.

    Es besteht Anspruch auf Kindergeld für die verbleibenden fünf Monate, also bis einschließlich Juli 2010.”

  46. Abschnitt 63.6.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Kinder der nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen sind gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz haben, aber im ausländischen Haushalt eines Berechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben.”

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird die Angabe „2008” durch die Angabe „2009” ersetzt.

      bb)

      In Satz 2 werden die Wörter „seit Januar 1996” gestrichen.

  47. In der Gesetzeszitierung von § 64 EStG wird die Fußnote 1 aufgehoben.

  48. In Abschnitt 64.2.1 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 FGG” durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 FamFG” ersetzt.

  49. Abschnitt 64.5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Kommt die Familienkasse aufgrund ihrer Prüfungen zu dem Ergebnis, dass dem Einspruchsführer das Kindergeld vorrangig zusteht, ist der Einspruch durch Abhilfebescheid (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) zu erledigen, wenn der Hinzugezogene der Entscheidung zustimmt.”

    2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Andernfalls ist der Einspruch mittels Einspruchsentscheidung zu erledigen.”

    3. Der bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

  50. In der Gesetzeszitierung von § 65 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 EStG wird jeweils die Angabe „Nr.” durch das Wort „Nummer” ersetzt.

  51. In Abschnitt 65.1.1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „EU- bzw. EWR-Staat” die Wörter „’in der Schweiz” eingefügt und nach der Angabe „DA 63.6.2” wird die Angabe „Abs. 2” gestrichen.

  52. In Abschnitt 65.1.4 Absatz 3 erster Spiegelstrich wird die Angabe „Abs. 1 und 2” nach den Wörtern „zum Waisengeld nach Art 80” gestrichen.

  53. In Abschnitt 65.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 und Satz 5 wird die Angabe „EG-VO” jeweils durch die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.” ersetzt.

    2. In Satz 7 wird nach dem Wort „Koordinierungsvorschriften” das Wort „der” eingefügt und die Angabe „EG-VO” durch die Angabe „Verordnungen (EWG) Nr.” ersetzt.

  54. Die Gesetzeszitierung von § 66 Absatz 1 EStG wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Angabe „164” wird durch die Angabe „184” ersetzt.

      bb)

      Die Angabe „170” wird durch die Angabe „190” ersetzt.

      cc)

      Die Angabe „195” wird durch die Angabe „215” ersetzt.

      dd)

      Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

      1§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom (BGBl. I S. 3950, BStBl 2010 I S. 2) ab VZ 2010 neu gefasst.

      Fassung für 2009: „Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.”

      Fassung bis : „Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.”

    2. In Satz 2 wird die Fußnote 2 aufgehoben.

  55. Abschnitt 67.2.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „’ § 46 AO” gestrichen.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:

      1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt durch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird jedoch nicht zum Berechtigten.”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 2 bis 8 werden die Sätze 4 bis 10.

  56. In Abschnitt 67.3.2.1 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Pflegeelternteils” nach den Wörtern „zum Stief- oder” durch das Wort „Pflegeelternteil” ersetzt.

  57. Abschnitt 67.5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

      2Die Familienkasse bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch oder mündlich, aber auch durch Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden. 4Akteneinsicht ist nur an Amtsstelle zu gewähren.”

    2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

  58. In der Gesetzeszitierung von § 68 Absatz 2 EStG wird die Fußnote 1 aufgehoben.

  59. In Abschnitt 68.1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „’§ 46 AO” gestrichen.

  60. In Abschnitt 68.5 wird das Wort „Winterausfallgeld” durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld” ersetzt.

  61. In der Gesetzeszitierung von § 69 EStG wird jeweils die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” ersetzt.

  62. In der Gesetzeszitierung von § 70 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EStG wird jeweils die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” ersetzt.

  63. Abschnitt 70.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 5 wird der erste Spiegelstrich nach der Angabe „Beispiele:” wie folgt gefasst:

      „–„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – Bundesfamilienkasse –”,”.

    2. Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Für die öffentliche Zustellung sind § 10 VwZG und AEAO zu § 122 AO, Nr. 3.1.5 zu beachten.”

  64. Nach Abschnitt 70.2.3 wird die Überschrift des Abschnittes XI aufgehoben und der Satz „§ 71 EStG wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom (BGBl. I S. 2915, BStBl 2007 I S. 62) ab aufgehoben. Erläuterungen zur monatlichen Auszahlung sind in DA 66.3 enthalten.” wird gestrichen.

  65. Die bisherige Überschrift XII wird Überschrift XI.

  66. In der Gesetzeszitierung von § 72 EStG wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 bis 6 wird die Angabe „Nr.” jeweils durch das Wort „Nummer” ersetzt.

    2. In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „BA” durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit” ersetzt.

  67. Abschnitt 72.2.2.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 1 fünfter Spiegelstrich wird das Wort „des” gestrichen.

    2. In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 SGB II” durch die Angabe „§ 16d SGB II” ersetzt.

    3. In Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 5 und 8, Absatz 5 Satz 2 und 4, Absatz 6 Satz 1 sowie Absatz 7 Satz 4 wird jeweils nach der Angabe „§ 72 Abs. 1” die Angabe „Satz 1” eingefügt.

  68. Abschnitt 72.2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2DA 72.2.2.1 Abs. 5 gilt entsprechend.”.

  69. Abschnitt 72.2.4.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 72 Abs. 1” die Angabe „Satz 1” eingefügt.

    2. In Satz 3 wird die Angabe „5” durch die Angabe „6” ersetzt.

  70. In Abschnitt 72.2.4.3 Absatz 1 Satz 1 wird im ersten Spiegelstrich nach den Wörtern „Bosnien und Herzegowina,” die Angabe „Kosovo,” eingefügt und im fünften Spiegelstrich wird die Angabe „EG-VO” durch die Angabe „Verordnung [EWG] Nr.” ersetzt.

  71. Abschnitt 72.3.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „beantragt” gestrichen.

    2. In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO” durch die Angabe „§ 174 Abs. 2 AO” ersetzt.

  72. Nach Abschnitt 72.3.3 wird die Überschrift des Abschnittes XIII aufgehoben.

  73. Die bisherige Überschrift XIV wird Überschrift XII.

  74. In der Gesetzeszitierung von § 74 Absatz 1 EStG wird die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” und das Wort „Betrages” durch das Wort „Betrags” ersetzt.

  75. Im Abschnitt 74.1.1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zu beantragen” nach den Wörtern „ist schriftlich” durch die Wörter „geltend zu machen” ersetzt.

  76. Abschnitt 74.1.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 3 im zweiten Spiegelstrich wird die Satznummerierung „4” gestrichen.

      bb)

      Die folgenden Sätze werden nach Satz 3 angefügt:

      4Bei der Prüfung, in welcher Höhe dem Berechtigten Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen berücksichtigt werden ( BStBl II S. 928). 5Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern (vgl. DA 63.3.6.4 Abs. 3 Satz 3) sind nicht anzusetzen.”

    2. Die Absatznummerierung „(3)” nach Absatz 3 wird durch die Absatznummerierung „(4)” ersetzt.

  77. Die bisherige Überschrift XV wird Überschrift XIII.

  78. Im Abschnitt 75.3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „steuerliche” gestrichen.

  79. Die bisherige Überschrift XVI wird die Überschrift XIV.

  80. In der Gesetzeszitierung von § 76 EStG wird das Wort „Betrages” durch das Wort „Betrags” ersetzt, in Satz 2 Nummer 1 Satz 2 der Punkt nach den Worten „außer Betracht” durch ein Semikolon ersetzt und das Wort „der” zu Beginn der Nummer 2 klein geschrieben.

  81. In Abschnitt 76.1 wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „steuerliche” und in Absatz 4 Satz 1 die Angabe „Buchst.” gestrichen.

  82. In Abschnitt 76.2 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „steuerlichen” gestrichen.

  83. In Abschnitt 76.3 Absatz 2 wird das Beispiel nach Satz 4 wie folgt gefasst:

    „Beispiel:

    Ein Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten stehen 589 Euro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 558 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 184 Euro auf die beiden ältesten Zahlkinder und mit 190 Euro auf das jüngste Zahlkind zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 31 Euro und ist mit je 7,75 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der pfändbare Anteil der beiden ältesten Zahlkinder am Kindergeld beträgt je 191,75 Euro, der des jüngsten Zahlkindes 197,75 Euro und der des Zählkindes 7,75 Euro.”

  84. In Abschnitt 76.5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „VwGO” durch das Wort „Verwaltungsgerichtsordnung” ersetzt.

  85. Die bisherige Überschrift XVII wird die Überschrift XV.

  86. In der Gesetzeszitierung von § 76a EStG wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” ersetzt.

  87. Nach der Gesetzeszitierung von § 76a EStG wird folgender Wortlaut angefügt:

    § 76a EStG gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1707) ab in folgender Fassung:

    „§ 76a Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

    (1)  1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfasst.

    (2)  1Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. 2Soweit das Kreditinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

    (3)  1Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung.

    (4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

    (5)  1Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung führt. 2Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. 3Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.””

  88. Die bisherigen Überschriften XVIII und XIX werden die Überschriften XVI und XVII.

  89. In der Gesetzeszitierung von § 78 EStG wird jeweils die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absatz” ersetzt und in Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „indem” getrennt geschrieben.

  90. In Abschnitt 78.1 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „EStG” nach der Angabe „§ 37 Abs. 2” durch die Angabe „AO” ersetzt.

  91. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die folgenden Angaben werden gestrichen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „AsylVfG
      Asylverfahrensgesetz”
      BRRG
      Beamtenrechtsrahmengesetz”,
      BSHG
      Bundessozialhilfegesetz”,
      „DVO
      Durchführungsverordnung”,
      „EG-VO Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
      VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 DES RATES vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 vom , S. 2)”,
      „EG-VO Verordnung (EWG) Nr. 574/72
      VERORDNUNG (EWG) Nr. 574/72 DES RATES vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 vom , S. 1)”,
      „EG-VO 859/2003
      VERORDNUNG (EG) Nr. 859/2003 DES RATES vom zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1)”,
      FGG
      Gesetz über die Angelegenheiten
      der freiwilligen Gerichtsbarkeit”,
      „USG
      Unterhaltssicherungsgesetz”,
      „VO
      Verordnung”.
    2. Die folgenden Angaben werden eingefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „BeamtStG
      Beamtenstatusgesetz”,
      Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit”,
      InsO
      „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
      VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 DES RATES vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 vom , S. 2)”,
      „Verordnung (EWG) Nr. 574/72
      VERORDNUNG (EWG) Nr. 574/72 DES RATES vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 vom , S. 1)”,
      „Verordnung (EG) Nr. 859/2003
      VERORDNUNG (EG) Nr. 859/2003 DES RATES vom zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1)”.
    3. Die Angabe zu „JFDG” wird wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „JFDG
      Jugendfreiwilligendienstegesetz”.

Erläuterungen zu inhaltlichen Änderungen:

Die Bezeichnungen der Vordrucke werden jeweils an ihre aktuelle amtliche Bezeichnung angepasst.

DA 31

In DA 31.2.2 Abs. 1 wird der Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG gestrichen, da in Absatz 2 geregelt ist, wie bei der Prüfung, ob der anteilige Grenzbetrag für den Zeitraum vor der Eheschließung überschritten wird, der Monat der Eheschließung zu behandeln ist.

DA 31.2.2 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen, da er nur für die Alleinverdienerehe zutrifft. Satz 8 regelt nun, dass die Unterhaltsbelastung für ein Kindeskind um das (halbe) zustehende Kindergeld (bisher gezahltes Kindergeld) und ggf. um den (halben) Kinderbonus zu mindern ist. Dies entspricht der Regelung des § 31 Satz 4 EStG.

Die Sachverhalte in den Beispielen in DA 31.2.2 werden einheitlich ins Jahr 2010 verlegt. Der Rechenweg in den Lösungen wird nunmehr systematischer dargestellt. Errechnete Beträge, die nachfolgend nochmals genannt oder verwendet werden, sind an der Stelle ihrer ersten Erwähnung fett dargestellt.

Mit Aufnahme des Verweises in DA 31.2.3 auf DA 31.2.2 wird klargestellt, dass bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 16151 BGB die Eltern des Kindes weiterhin anspruchsberechtigt sind, wenn das Kind nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfügt und der nach § 16151 BGB Unterhaltspflichtige aufgrund niedrigen verfügbaren Einkommens nicht zum vollständigen Unterhalt des Kindes in der Lage ist (Mangelfall).

DA 62

Die Bezeichnungen der europarechtlichen Verordnungen werden an die amtlichen Fassungen angepasst. DA 62.3.2 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen, da der Erhalt von Bezügen oder Arbeitsentgelt von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft allein keine Besteuerung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG zur Folge hat.

Mit der Änderung von DA 62.3.2 Abs. 2 wird aufgezeigt, dass die Aussage in Satz 2 auch bei weiteren Staaten zutreffen kann.

DA 63

DA 63.2.1.1 Satz 3 wird unmissverständlicher gefasst. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist nicht erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung bzw. gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft zulässig.

In DA 63.2.1.2 werden die geänderten Zuständigkeiten hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in Familiensachen aufgenommen.

In DA 63.3.2 werden die Regelungen zur Ernsthaftigkeit der Ausbildung bei einer tatsächlichen Unterrichtsbzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden klarer gefasst.

In DA 63.3.2.1 werden neben den Rechtsgrundsätzen des BStBl 2010 II S. 296) zur ernsthaften Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ergänzende Ausführungen aufgenommen zur Berücksichtigung von Kindern, die sich ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation auf die Erlangung eines entsprechenden Schulabschlusses ernsthaft vorbereiten.

In DA 63.3.2.6 Abs. 6 werden neben den Rechtsgrundsätzen des BStBl 2010 II S. 298) Ausführungen aufgenommen zur Berücksichtigung von Kindern, die sich nach nicht bestandener Abschlussprüfung (Berufsausbildung) ernsthaft auf eine Wiederholungsprüfung vorbereiten.

In DA 63.3.2.7 bleibt die Regelung für Studierende bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten durch den Verweis auf die für Auszubildende geltende Regelung in Absatz 1 des gleichen DA-Abschnitts unverändert.

In den Abschnitten 63.3.5.2 bis 63.3.5.5 werden die Vorgaben zur Nachweisführung vereinheitlicht.

DA 63.3.5.4 wird zusätzlich um erläuternde Aussagen zum anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG ergänzt und es wird klargestellt, dass dieser nur von anerkannten Kriegsdienstverweigerern geleistet werden kann.

Der Abschnitt 63.3.5.6 wird neu eingefügt und beinhaltet neben den Anspruchsvoraussetzungen für den Freiwilligendienst aller Generationen Vorgaben zur Nachweisführung.

Im Abschnitt 63.4 ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Änderungen:

  • In DA 63.4.1.2 Abs. 4 Satz 1 wird eine Vereinfachungsregel für die Ermittlung von Einkünften und Bezügen bei Anspruchszeiträumen mit geteilten Monaten aufgenommen. Die taggenaue Ermittlung ist in Satz 2 geregelt.

  • In DA 63.4.2.1 wird klarer dargestellt, dass auch Einkünfte zu berücksichtigen sind, wenn die Verfügungsbefugnis beschränkt ist. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2009 wird eingefügt und die Ermittlung des Versorgungsfreibetrages vor wegen Zeitablaufs gestrichen.

  • In DA 63.4.2.2 werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

    • In den Sätzen 5 bis 8 wird die Abgrenzung zwischen betrieblicher/beruflicher Nutzung und privater Nutzung genauer gefasst.

    • In Satz 9 wird die Regelung zu Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung ergänzt. Das zitierte behandelt die Anwendung des BStBl 2010 II S. 816.

    • Die Regelung zu den Reisekosten in Satz 12 Nr. 5 wird um einen Hinweis zur Behandlung der Kosten bei einer Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug ergänzt.

  • In DA 63.4.2.3.1 werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

    • In Abs. 2 Nr. 8 wird der Verweis zur Versorgungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz korrigiert.

    • In Abs. 3 Nr. 7 wird die Fundstelle hinsichtlich des Pflegegeldes aktualisiert.

    • Bei den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der Bezüge stehen (Abs. 4 Satz 1), wird das Beispiel Kontoführungskosten gestrichen, da Auszubildenden und Studenten regelmäßig keine Kontoführungsgebühren entstehen.

    • In Abs. 4 Satz 2 wird klarer dargestellt, dass auch bei Bezug von Elterngeld ein bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgeschöpfter Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen ist.

  • DA 63.4.2.3.2 Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis hinsichtlich des über den Ertragsanteil hinausgehenden Rentenbetrages und der Zuschüsse des Rententrägers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung korrigiert und in Absatz 6 wird die vereinfachte Berechnung an die Rechtslage angepasst, denn Rentenbezieher erhalten keine Zuschüsse zur Pflegeversicherung und sie erhalten Zuschüsse zur Krankenversicherung nur, wenn sie freiwillig oder privat versichert sind.

  • In DA 63.4.2.3.3 wird der Sachverhalt des Beispiels ins Jahr 2010 verlegt und der Betrag für das Ausbildungsgeld nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aktualisiert.

  • In DA 63.4.3.1 wird die Abgrenzung zwischen Werbungskosten und besonderen Ausbildungskosten bei einer Erstausbildung entsprechend DA 63.4.2.2 Satz 9 vorgenommen.

  • Die in DA 63.4.3.3 enthaltenen Erläuterungen werden auf die Einkommensteuer, Kapitalertragssteuer und Abgeltungssteuer ausgeweitet und nunmehr mit einer gesetzlichen Fundstelle belegt.

  • Im Abschnitt 63.4.3.4 wird das geänderte Jahresexistenzminimum berücksichtigt und neu geregelt, dass die Unterhaltsbelastung für ein Kindeskind um das zustehende Kindergeld (bisher gezahltes Kindergeld) und ggf. um den Kinderbonus zu mindern ist. Dies entspricht der Regelung des § 31 Satz 4 EStG.

Das Beispiel in DA 63.5 Abs. 3 wird vollumfänglich neu gestaltet und darin verdeutlicht, dass sich der mögliche Verlängerungszeitraum über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus um die Monate mindert, in denen das Kind bereits bei Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit im Inland über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus gem. § 32 Abs. 5 EStG berücksichtigt wurde.

DA 64

In DA 64.2.1 wird die Fundstelle zur Wirksamkeit eines Beschlusses des Familiengerichts aktualisiert.

DA 64.5 werden die Regelungen zur Abhilfe eines Einspruchs hinsichtlich der vorrangigen Kindergeldberechtigung an den AEAO zu § 174 AO angepasst.

DA 65

In DA 65.1.1 wird die Staatenauflistung um die Schweiz ergänzt, da insofern das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz greift.

In DA 65.2 werden die Bezeichnungen der europarechtlichen Verordnungen an die amtliche Fassungen angepasst.

DA 67

In DA 67.2.2 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis § 46 AO gestrichen, da mit der wirksam angezeigten Abtretung oder Verpfändung (bzw. ausgebrachten Pfändung) nicht die gesamte Rechtsstellung des Berechtigten übergeht, sondern nur der Zahlungsanspruch übertragen wird.

In DA 67.2.2 Abs. 2 wird klargestellt, dass mit der Antragstellung im berechtigten Interesse nur dem Antragserfordernis nach § 67 Satz 1 EStG Genüge getan wird und dass der Antragsteller im berechtigten Interesse lediglich eine Beteiligtenstellung im Festsetzungsverfahren erlangt.

Die Regelungen zur Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht in DA 67.5 werden an Nr. 6 des (BStBl 2009 I S. 6) angepasst.

DA 70

In DA 70.1 Abs. 7 Satz 2 wird bezüglich der öffentlichen Zustellung nunmehr auch auf die konkreten Regelungen verwiesen.

DA 72

In DA 72.2.2.1 werden die Gesetzeszitate genauer gefasst.

In DA 72.2.3 wird der Verweis in Satz 2 angepasst.

In DA 72.2.4.3 wird der Kosovo als sonstiger Vertragsstaat aufgeführt und die Bezeichnung der europarechtlichen Verordnung an die amtliche Fassung angepasst.

In DA 72.3.1 Abs. 7 wird die in den Fällen des Satzes 4 anzuwendende Korrekturvorschrift von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf § 174 Abs. 2 AO geändert. Die bisherige Korrekturvorschrift kann in diesen Fällen weiterhin angewendet werden, jedoch ist § 174 AO einfacher zu prüfen.

DA 74

In DA 74.1.1 Abs. 3 wird klargestellt, dass für die Abzweigung kein Antragserfordernis besteht, jedoch die Voraussetzungen für die Abzweigung gegenüber der Familienkasse schriftlich darzulegen sind.

In DA 74.1.5 wird der Rechtsgrundsatz des BStBl II S. 928) aufgenommen und klargestellt, dass bei der Bemessung des Abzweigungsbetrages – anders als bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs – persönliche Betreuungsleistungen der Eltern nicht anzusetzen sind.

DA 76

In DA 76.3 wird das Beispiel auf den Rechtsstand aktualisiert.

Die geänderte DA-FamEStG berücksichtigt die rechtlichen Änderungen bis zum und die bis zum im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Rechtssprechung. Darüber hinaus sind berücksichtigt:

  • das BStBl 2010 II S. 816 (Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung),

  • die Änderung des § 76a EStG gemäß Artikel 5 i. V. m. Artikel 10 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1707) zum ,

  • das BStBl II S. 721 zur Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten.

Nicht berücksichtigt sind die zum in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Es ist vorgesehen, diese Verordnungen im Zuge der nächsten Änderung der DA-FamEStG zu berücksichtigen.

Die geänderte DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht, beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.

Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG einschließlich eines fortgeschriebenen Stichwortverzeichnisses wird auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern (http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html) veröffentlicht.

BZSt v. - St II 2 -S 2280 - 302/10

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 21
BAAAD-60649