BFH Beschluss v. - XI B 46/10

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rüge eines Verfahrensfehlers

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2 Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

3 1. Das Finanzgericht (FG) hat bei der Urteilsfindung nicht gegen das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verstoßen.

4 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vortragen zu können, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat (, BVerfGE 54, 86, m.w.N.). Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

5 b) Danach hat das FG im Streitfall nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen.

6 Die Klägerin führt aus, das FG habe nicht ihrem Antrag auf Beiziehung der „kompletten Akten des Zivilverfahrens” entsprochen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das FG dieses Begehren nicht zur Kenntnis genommen hätte. Das FG hat in seinem Urteil ausdrücklich auf die nach seiner Rechtsauffassung entgegenstehende materielle Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts (AG) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Urteils des AG und daher auch mit dem Verlauf des zivilgerichtlichen Verfahrens aus maßgeblicher Sicht des FG entbehrlich.

7 2. Mit der Rüge, das FG habe zu Unrecht die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen, macht die Klägerin sinngemäß einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80, m.w.N.). Diese Rüge führt im Streitfall nicht zur Zulassung der Revision, weil die Klägerin sie nicht schlüssig erhoben hat. Denn aus dem Vortrag muss sich ergeben, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 49). Zwar hat das FG die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Das FG hat aber ausgeführt, dass die Klage im Übrigen auch unbegründet wäre. Nach Auffassung des FG hat jedenfalls nicht „die GmbH den PKW erworben”, so dass sie der Klägerin die Verfügungsmacht an dem PKW auch nicht habe verschaffen können. Das FG wäre folglich auch bei Annahme der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu keinem anderen Ergebnis gekommen (, BFH/NV 2005, 657).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 448 Nr. 3
QAAAD-60618