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Mantelkauf
Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Aufwärts- und Abwärtsverschmelzungen
Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Das zugeführte und das bisherige Aktivvermögen sind jeweils mit dem Teilwert anzusetzen. In die Vergleichsrechnung sind auch immaterielle Wirtschaftsgüter einzubeziehen. Werden Tochterunternehmen im Zusammenhang mit einem Anteilswechsel von mehr als 50 % auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, fehlt es regelmäßig am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens.
Rechtlicher Rahmen
Der Verlustabzug ist nach dem Grundsatz der Personenidentität des § 10d EStG an diejenige Person gebunden, die den steuerlichen Verlust erlitten hat. Für Körperschaften regelt § 8 Abs. 4 KStG indes einschränkend, dass nicht ausgeglichene Verluste nur dann steuerlich genutzt werden können, wenn die Körperschaft, die den Verlustabzug nutzen will, rechtlich und wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität wird im Gesetz nicht definiert. Allerdings umschreibt § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG insoweit ein Regelbeispiel: Die wirtschaftliche Identität ge...