Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen fachgerichtliche Entscheidung, die das Bestehen einer Vergütungspflicht (Geräteabgabe) für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a UrhG ablehnt
Gesetze: Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 54a Abs 1 UrhG vom
Instanzenzug: Az: I ZR 208/07 Beschlussvorgehend Az: I-20 U 186/06 Urteilnachgehend Az: I ZR 29/11 EuGH-Vorlagenachgehend Az: I ZR 29/11 Urteil
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom , BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.
2Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom im Verfahren 1 BvR 1631/08 (GRUR 2010, S. 999) entschieden, dass das ebenfalls die Vergütungspflicht bei Druckern und Plottern betreffende - (BGHZ 174, 359) die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Kammer hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Darstellung der urheberrechtlichen Rechtslage wird auf den Beschluss vom verwiesen.
I.
31. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr; sie ist zudem gemeinsame Empfangsstelle gemäß § 54h Abs. 3 UrhG. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K... (VG B-K...) als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellt unter anderem Drucker und Plotter her und verkauft sie.
4Mit ihrer Klage erstrebte die Beschwerdeführerin eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Geräteabgabe in Höhe von gesamt rund 520.000 € nebst Prozesszinsen für verschiedene Drucker- und Plottertypen, die die Beklagte im Jahr 2001 vertrieben hat.
5Das Oberlandesgericht hat die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen mit der Begründung, zwar seien dem Wortlaut nach die Voraussetzungen von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. erfüllt, insbesondere auch im Hinblick auf die Vervielfältigung von digitalen Vorlagen, solange die Vervielfältigung nur als Stück, etwa als Ausdruck, verkörpert sei. Jedoch sei die Vorschrift teleologisch zu reduzieren, weil der Vervielfältigung durch einen Drucker regelmäßig eine andere Vervielfältigung, etwa durch Einscannen oder Abspeichern eines heruntergeladenen Netzinhalts, vorausgehe. Die (weitere) Verkörperung als Hardcopy mittels eines Druckers sei nicht in einer Weise eigenständig, dass bei einer funktionalen Betrachtungsweise eine (erneute) Vergütungspflicht für Drucker anzunehmen sei. Im Übrigen verweist das Oberlandesgericht auf sein im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2760/08 angegriffenes Urteil vom - I-20 U 38/06 - (K&R 2007, S. 216).
6Der Bundesgerichtshof hat die Revision im Beschlusswege unter Bezugnahme auf sein inzwischen von der Kammer aufgehobenes Urteil vom zurückgewiesen.
72. Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf das Verfahren 1 BvR 1631/08 "auf eine Zusammenfassung ihrer Rügen aus Art. 3 und Art. 14 GG". Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts gehen die Verfassungsbeschwerde und die nachfolgenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin nicht gesondert ein.
8Im Übrigen wird auf die Darstellung der Angriffe der Beschwerdeführerin im Beschluss der Kammer vom verwiesen. Weiter wird Bezug genommen auf die dortige Wiedergabe der Stellungnahmen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie der Replik der Beschwerdeführerin.
II.
9Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtet. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
10Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist ihre Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin für die von ihr vertretenen Urheber wahrgenommenen Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet (2.). Auf die übrigen Rügen kommt es daneben nicht an (3.).
111. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.
12a) Die Beschwerdeführerin ist befugt, die Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 <269 f.>). Allerdings kann die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht prozessstandschaftlich für die VG B-K... auftreten (vgl. BVerfGE 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; stRspr). Dies bleibt im Streitfall ohne Auswirkung auf die Entscheidung, weil im Ausgangsverfahren zwischen den Ansprüchen der Bild- und Kunsturheber und der Wortautoren im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin nach § 54h Abs. 3 UrhG nicht differenziert wurde, sondern ein einheitlicher Streitgegenstand vorlag.
13b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet, ist sie unzulässig. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt insoweit mangels hinreichend differenzierter und verfassungsrechtlich erheblicher Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und der darin enthaltenen detaillierten rechtlichen Würdigung nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>; 85, 36 <52 f.>; 88, 40 <45>; 89, 1 <4 f.>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
142. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Der angegriffene Beschluss verletzt die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
15a) Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>). Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 79, 29 <40>). Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>).
16Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <220 f.>; 88, 145 <166>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.>).
17Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 95, 28 <37>; 97, 391 <401>; 112, 332 <358 f.>).
18b) Danach ist im Streitfall ein Abwägungsdefizit festzustellen, das sich in einer Auslegung der streitentscheidenden Norm des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. niederschlägt, die die als geistiges Eigentum von der Verfassung gewährleisteten Urheberrechte nicht ausreichend beachtet.
19aa) Art. 14 Abs. 1 GG determiniert allerdings nicht das Ergebnis einer die beteiligten (Grund-)Rechtspositionen umfassend würdigenden Auslegung des Urheberrechts. Die sich im Privatrechtsstreit gegenüberstehenden Parteien können regelmäßig jeweils für sich Grundrechte in Anspruch nehmen, die aber nur im Wege der Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 112, 332 <358> m.w.N.; stRspr). Wie etwa im Mietrecht (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>) und im Arbeitsrecht (vgl. BVerfGK 1, 308 <311, 313>) ist es auch in urheberrechtlichen Streitigkeiten nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 94, 1 <9 f.>; 112, 332 <358>). Dies gilt umso mehr, wenn die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Rechts möglicherweise tatsächliche Annahmen und Feststellungen einbeziehen muss, über deren Berechtigung das Bundesverfassungsgericht nicht befindet.
20bb) Aus der Bezugnahme des angegriffenen Beschlusses auf das Urteil vom und aus der Formulierung, das Berufungsgericht habe die Klage "im Ergebnis" zu Recht abgewiesen, geht hervor, dass sich der Bundesgerichtshof auf die Erwägungen stützt, die im Verfahren 1 BvR 1631/08 vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes als bedenklich angesehen wurden. In diesem Verfahren kam es allerdings auf die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht tragend an, weil der Verfassungsbeschwerde bereits wegen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattzugeben war.
21Im Einzelnen ist gegen die schon zivilrechtlich nicht zwingende Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. durch den Bundesgerichtshof zu erinnern, dass sie bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen lässt und mildere - zugleich mit dem Urheberrechtsgesetz zu vereinbarende (vgl. BGHZ 140, 326 <333 f.>) - Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung zieht. Dass die Abgabe auf Scanner (vgl. -, GRUR 2002, S. 246) dem Umfang nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen nicht.
22Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 96, 375 <394>). Dies schließt hier die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht.
23Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG hat, wie im Beschluss der Kammer vom näher ausgeführt, davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss.
24Schließlich nimmt die Kammer Bezug auf ihre im Beschluss vom erläuterten Bedenken gegen die Argumentation des Bundesgerichtshofs, anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor. Auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (kurz: Gerichtshof) vom (C-467/08 "Padawan", Rn. 40 ff.; http://curia.europa.eu) lässt sich nicht entnehmen, dass ein Einverständnis des Urhebers mit der Vervielfältigung - ohne gleichzeitige Vergütungsabrede - eine Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10 ) ausschlösse.
25Ungeachtet dessen ist der Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht gehindert, zwischen der hauptsächlichen Verwendung der Geräte im betrieblichen oder privaten Kontext zu differenzieren oder, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom , darauf abzustellen, ob die fraglichen Geräte mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden (EuGH, a.a.O., Rn. 59), was auch bei einem Verkauf an Gewerbetreibende oder Freiberufler nicht ausgeschlossen erscheint.
26Im Ausgangsverfahren ist wegen des auf das Jahr 2001 beschränkten streitgegenständlichen Zeitraums allerdings zu beachten, dass die Richtlinie gemäß ihres Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht berührt, die vor dem abgeschlossen bzw. erworben wurden. Unbeschadet bleibt das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am geltende sogenannte Frustrationsverbot (vgl. "ELOG" -, Slg. 2006, S. I-06057 m.w.N.).
273. Daneben bedürfen die weiteren Grundrechtsrügen keiner Entscheidung. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin neben den Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auch Rügen hinsichtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch Bezugnahme wirksam erhoben hat.
III.
28Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Diesem obliegt es zu prüfen, ob er als Revisionsgericht in der Sache entscheiden kann oder an das Oberlandesgericht zurückverweisen muss.
29Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101221.1bvr274208
Fundstelle(n):
EAAAD-60233