Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Hechingen, 3 T 6/08 vom AG Hechingen, IN 83/06 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
1. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerdebegründung findet § 11 InsVV in der Fassung vom Anwendung. Aus § 19 Abs. 2 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung vom (BGBl. I S. 3389) ist nicht im Umkehrschluss zu schließen, dass auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum noch nicht rechtskräftig abgerechnet waren, neues Recht Anwendung findet. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, die alten Regelungen seien unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffenen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die wie vorliegend vor dem begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden (, ZIP 2008, 2323 Rn. 6 ff; vom - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 5; vom - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Da das zuvor geltende Recht anwendbar ist, bleibt es bei den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) und vom (IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321). Danach sind Gegenstände mit Aus- und wertausschöpfenden Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. Im Unterschied zur neuen Verordnungslage schlägt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen; , ZIP 2007, 2226 Rn. 6 f; vom - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 7).
Ohne zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, der Beschwerdeführer habe sich als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden (Immobilie, Inventar). Der gerügte Verstoß gegen Hinweispflichten liegt nicht vor. Der mit Schreiben vom erteilte Hinweis war ausreichend.
Ein Verstoß gegen Art. 12 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine im Sinne von Art. 12 GG unangemessene Vergütung (, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145 Rn. 48) ist nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
UAAAD-60190