Nichtzulassungsbeschwerde im Werklohnprozess: Begründung mit einem die Hauptbegründung des Berufungsurteils betreffenden Revisionsgrund; Minderungsausschluss in werkvertraglicher Leistungskette
Gesetze: § 242 BGB, § 543 ZPO, § 2 VOB B, § 13 Nr 6 VOB B
Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 8 U 206/09 Urteilvorgehend LG Osnabrück Az: 16 O 358/08
Gründe
1Ob die von der Revision zur Auslegung des Vertrages aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision erforderten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls trägt die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts das Urteil. Insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Nach der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gehindert, etwaige Mängelansprüche geltend zu machen, weil der Bauherr die Leistung seinerseits gebilligt habe. Er mache keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
2Die von ihr als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der als Nachunternehmer tätige Werkunternehmer sich gegenüber der Kürzung seines Entgelts nach § 2 Nr. 7 VOB/B auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung berufen könne, wenn sein Auftraggeber, der Hauptunternehmer, seinerseits vom Hauptauftraggeber voll bezahlt worden sei, stellt sich nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht rechtsirrtümlich davon aus, dass wegen der Mängel eine Kürzung der Vergütung nach § 2 Nr. 7 VOB/B möglich sei. Das ist nicht der Fall. Ansprüche wegen Mängeln, die nach der Abnahme erhoben werden, sind im VOB-Vertrag abschließend in § 13 VOB/B geregelt. Der Auftraggeber kann deshalb keine Minderung des Werklohns wegen Mängeln nach § 2 Nr. 7 VOB/B verlangen (, BauR 2004, 78). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch in Frage stellt, dass die Beklagte gehindert ist, einen Anspruch nach § 13 Nr. 6 VOB/B durchzusetzen, besteht kein Klärungsbedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Auftraggeber nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird (, BauR 2007, 1564). Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Auftraggeber wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern auch für den Fall der Minderung, § 242 BGB.
3Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
4Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
5Gegenstandswert: 52.746,95 Euro
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Halfmeier Leupertz
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
NJW-RR 2011 S. 377 Nr. 6
PAAAD-60183