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FG Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1775/10 Erb EFG 2011 S. 823 Nr. 9

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 52 Abs. 1, FGO § 56, GVG § 184, GVG § 190 Abs. 1, AO § 87 Abs. 2 Satz 1, AO § 87 Abs. 4, AO § 124 Abs.1, AO § 355, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, ErbStG § 13 a Abs. 5 Nr. 1

Klageerhebung durch fremdsprachige Klageschrift – Übersetzung nach Ablauf der Klagefrist

Leitsatz

  1. Die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG schließt auch die Befugnis des dem deutschen Erbschaftsteuerrecht unterworfenen ausländischen Pflichtigen ein, sich in seiner Muttersprache mit einem Rechtsschutzbegehren an das zuständige inländische Finanzgericht zu wenden.

  2. Durch eine in englischer Sprache abgefasste Klageschrift, die das Finanzgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen, wird wirksam Klage erhoben.

  3. Hat das Finanzgericht den Kläger nicht aufgefordert, von sich aus innerhalb einer bestimmten Frist eine Übersetzung der Klageschrift vorzulegen, ist ihm für den Fall, dass die Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache erst nach Ablauf der Klagefrist erstellt wird, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

  4. Ein Einspruch kann auch vor der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wirksam erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige mit der Möglichkeit einer bereits bewirkten ordnungsgemäßen Bekanntgabe (hier: gegenüber seinen früheren Bevollmächtigten) rechnen musste (vgl. BFH-Rspr.).

  5. Die Steuervergünstigung aufgrund der Behaltensregelung für Betriebsvermögen entfällt auch dann rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige auf dessen Veräußerung durch einen Miterben nach der Erbauseinandersetzung keinen Einfluss nehmen konnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 40 Nr. 2
DStRE 2012 S. 444 Nr. 7
EFG 2011 S. 823 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2011 S. 426
Ubg 2012 S. 361 Nr. 5
TAAAD-59594

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