Betriebseinnahmen bei Einnahme-Überschussrechner –
Abgrenzung von Darlehen und Vorschuss in Dreipersonenverhältnissen
Leitsatz
Unter einem – bei
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zufluss gewinnwirksamen –
Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf eine noch zu bewirkende Leistung zu
verstehen, mit der – im Unterschied zu einem Darlehen – keine von
dem zugrunde liegenden Geschäft unabhängige Schuld begründet wird.
Für die – auch
steuerrechtlich zu beachtende – zivilrechtliche Abgrenzung des
Darlehensvertrag von anderen, ggf. atypisch ausgestalteten Vertragstypen kommt
es nicht entscheidend auf den Wortlaut, sondern maßgeblich auf den Sinn der
Parteivereinbarung, ihren Geschäftszweck und die Umstände des Vertragsschlusses
an.
Der Annahme eines Darlehens
steht nicht entgegen, wenn die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eine
Tilgung allein im Wege der Aufrechnung vereinbaren.
Ist ein Musikverlag selbst dem
Autor nicht zu einer im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Rechtsverschaffungs- und
Überlassungspflicht des Urhebers stehenden Vergütung verpflichtet, kann die
mittels eines „Autorenexklusiv-Vertrags” vereinbarte Kreditierung
von sicherheitshalber abgetretenen GEMA-Zahlungen nicht als Vorschuss im Rahmen
eines Dreipersonenverhältnisses gewertet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 313 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2011 S. 258 MAAAD-58756
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