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BFH  - I R 46/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: DBA GBR Art 18, DBA GBR Art 3, EStG § 50d Abs 9, EStG § 52 Abs 59a S 6, AO § 2, GG Art 59 Abs 2 S 1

Rechtsfrage

1. Sind Einkünfte aus einem geschlossenen Fonds, der bis zu 22 Unternehmensbeteiligungen hielt und in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführt wurde, als gewerbliche Tätigkeit (bzw.: Unternehmensgewinne i.S.d. Art. III DBA-Großbritannien) zu beurteilen? 2. Liegt bei Einschaltung einer Managementgesellschaft in Großbritannien für die Gesellschafter der Fondsgesellschaft eine dort liegende Betriebsstätte vor? 3. Kann die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits rückwirkend im Streitjahr 1998 angewendet werden? 4. Ist die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG generell verfassungsgemäß?

Betriebsstätte; Rückwirkung; treaty override; Vermögensverwaltung; Völkerrecht

Fundstelle(n):
VAAAD-58364

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