Führung eines Handwerksbetriebs durch eine
„Strohfrau”
Leitsatz
Für die Anordnung einer
Außenprüfung reicht es aus, wenn geprüft werden soll, ob ein
Stpfl. überhaupt einen Gewerbebetrieb unterhält. Das setzt indes
voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Stpfl.
möglicherweise einen solchen unterhält.
Einkünfte gemäß
§ 15 EStG erzielt derjenige, der den Tatbestand der
Einkünfteerzielung in eigener Person verwirklicht. Die Ergebnisse einer
gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen
Träger des Unternehmens zugerechnet.
Für die subjektive
Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den
Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen
noch auf den nach außen durch HR-Eintragung oder gewerbepolizeilicher
Anmeldung gesetzten Rechtsschein an. Unternehmer i. S. des
§ 15 ist vielmehr, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und
Unternehmerrisiko trägt.
Ein Strohmannverhältnis
liegt ertragsteuerlich vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und
Rechtsverkehr Auftretende nicht zugleich der Unternehmer des Gewerbebetriebs
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-58221
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