Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz
Wird die Geschäftsprüfung eines Lohnsteuerhilfevereins vom Sohn bzw. dem Vater des Vorstands, mithin der Verwandtschaft in
gerader Linie ersten Grades durchgeführt, ist ein schwerwiegender Grund für die Besorgnis der Befangenheit nach § 22 Abs.
3 StBerG anzunehmen. Auf die tatsächliche Befangenheit kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass zur Geschäftsprüfung zugelassene
Rechtsanwälte und Steuerberater aus standesrechtlichen Gründen zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Gewissenhaftigkeit
verpflichtet sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 196 Nr. 3 EFG 2011 S. 574 Nr. 6 ZAAAD-57839
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