Eigenheimzulage für die Beteiligung an einer Genossenschaft
Aufhebung der Eigenheimzulage
Leitsatz
1. Die Begünstigung der Anschaffung eines Genossenschaftsanteils durch die Eigenheimzulage setzt voraus, dass Genossenschaftswohnungen
vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls
genutzt werden können.
2. Werden die von der Genossenschaft eingesammelten Mittel nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke eingesetzt, sind die Voraussetzungen
des § 17 EigZulG nicht erfüllt.
3. Die unzutreffende Angabe der Änderungsnorm ist rechtlich unbeachtlich, wenn der Änderungsbescheid durch einen Änderungstatbestand
materiell gedeckt ist.
4. Mit der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ensteht kein unentziehbarer Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage
für den Förderungszeitraum, der unabhängig von der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse gewährt würde.
5. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids setzt nicht voraus, dass zuvor durch einen Feststellungsbescheid festgestellt wird,
dass die Wohnungsbaugenossenschaft die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft nach § 17 EigZulG nicht erfüllt.
6. Es kommt weder materiellrechtlich noch verfahrensrechtlich darauf an, ob der Genosse vom tatsächlichen Geschäftsgebaren
wusste oder hätte wissen müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 510 Nr. 6 VAAAD-57836
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