BFH Beschluss v. - V B 103/09

Verzicht auf Durchführung des Mietvertrags durch Zustimmung zur Auflösung des Mietvertrags gegen Abfindungszahlung

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Revision weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung erforderlich.

3 a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, setzt die Zulassung voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 1148). Darüber hinaus muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 1320).

4 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtsfrage, ob „Entschädigungszahlungen von Mietern im Rahmen der vorzeitigen Beendigung von Mietverträgen nicht steuerbarer Schadensersatz sind oder ob ein Entgelt für eine steuerbare Leistung vorliegt”, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen ist (, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.b aa, zum Verzicht auf Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Leitsatz, zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages, und vom V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, Leitsatz, zum Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker).

5 Ein steuerbarer Verzicht liegt dementsprechend auch vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet (BFH-Beschlüsse vom XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381, und vom V B 156/08, BFH/NV 2010, 238).

6 c) Aus dem von der Klägerin zitierten (BFH/NV 1991, 130) ergibt sich eine hiervon abweichende Beurteilung nur für den Fall, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Vertragserfüllung zusteht, auf den er verzichten könnte.

7 Hierauf kommt es aber nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitfall nicht an. Denn aufgrund der Unwirksamkeit der durch den Mieter ausgesprochenen Kündigung wäre das Mietverhältnis ohne den Verzicht der Klägerin erst zum beendet worden. Da der Klägerin somit auf den ihr bis zu diesem Zeitpunkt zustehenden Anspruch auf Vertragserfüllung verzichtet hat, hat sich das FG mit seinem Urteil nicht in Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung gesetzt, sondern ist entsprechend dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei vom Mieter für den Zeitraum bis zum entrichteten Mietausgleichszahlungen um ein Entgelt für eine Leistung und nicht um „Schadensersatz” gehandelt hat.

8 Auf die Frage, welche Grundsätze für Ausgleichszahlungen bei Leasingverträgen zu beachten sind, kommt es nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht an, so dass dies in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig wäre.

9 d) Unter Berücksichtigung der vorstehenden BFH-Rechtsprechung kommt auch keine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 327 Nr. 2
UR 2011 S. 341 Nr. 9
PAAAD-57517