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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 35/10

Gesetze: AO § 318 Abs. 1; AO § 318 Abs. 3; AO § 309 Abs. 2; ZPO § 846; ZPO § 829 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Auch nach Auflassung kann der Gläubiger unabhängig hiervon allein den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung pfänden mit der Folge, dass die Pfändung mit Zustellung der Pfändungsverfügung bzw. des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt ist und das Grundbuch entsprechend berichtigt werden kann.

Fundstelle(n):
HAAAD-57495

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