Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29a Straftaten [1]
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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FAAAD-56304
1Anm. d. Red.: § 29a i. d. F. des Gesetzes v. 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186) mit Wirkung v. 1. 12. 1994.