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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1319/06

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, AO § 19 Abs. 1, EStG 2002 § 7g Abs. 3

Keine gesonderte Feststellung bei Identität von Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums

keine Rücklagenbildung nach § 7g EStG in einer nach Betriebsaufgabe erstellten Bilanz

voraussichtlich Investition muss genau bezeichnet sein

Leitsatz

1. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist nur dann durchzuführen, wenn das FA, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Geschäftsleitung befindet (Betriebsfinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO), nicht zugleich als Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs. 1 AO für die Einkommensteuer zuständig ist. Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.

2. Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG kann nicht mehr gebildet werden, wenn der Gewerbebetrieb zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben wurde. Sie kann nicht zurückbehalten oder auf einen anderen Betrieb übertragen werden.

3. Die nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG erforderliche „voraussichtliche” Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus. Denn die „voraussichtliche” Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der „voraussichtlichen” Investition entspricht, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-55882

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