Haftung des technischen Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände
Leitsatz
Steht fest, dass bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH, der für den technischen Bereich zuständige Geschäftsführer die
ihm obliegenden Überwachungspflichten nicht verletzt hat und er keine Kenntnis von den Lohnsteuerrückständen, für die er vom
FA durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird, erlangen konnte, weil der – später wegen Urkundenfälschung, Untreue und
Betrug verurteilte – kaufmännische Geschäftsführer, an dessen persönlicher Vertrauenswürdigkeit und fachlicher Eignung zu
diesem Zeitpunkt kein Zweifel bestand, bei den wöchentlichen Geschäftsführertreffen die wirtschaftliche Unternehmenslage stets
positiv darstellte, Nachfragen in der Buchhaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten und kein Zugriff auf Finanzdaten
bestand, scheidet eine Haftung auch bei Nichtvorlage schriftlicher Tätigkeitsbestätigungen für die Geschäftsführer aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-55880
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