UStAE 2010 22.3a. (Zu § 22 UStG (§§ 63 bis 68 UStDV))

Zu § 22 UStG (§§ 63 bis 68 UStDV)

22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Teilnahme an einem der besonderen Besteuerungsverfahren

(1) 1Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG vor dem 1. 7. 2021 getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 erster Teilsatz UStG).

(2) 1Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4e UStG vor dem 1. 7. 2021 getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 zweiter Teilsatz UStG).

(3) 1Der im Inland ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18h UStG vor dem 1. 7. 2021 getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt und/oder der zuständigen Finanzbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Artikel 369 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL).

(3a) 1Der Unternehmer oder im Auftrag handelnde Vertreter hat über die im Rahmen der Regelungen nach §§ 18i, 18j, 18k und 21a UStG nach dem 30. 6. 2021 getätigten Umsätze oder Geschäftsvorgänge Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt, dem zuständigen Finanzamt, dem zuständigen Hauptzollamt und/oder der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuständigen Finanzbehörde auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 dritter Teilsatz UStG).

(4) Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 3 sowie – in Bezug auf die Regelungen nach §§ 18i und 18j UStG – des Absatzes 3a enthalten folgende Informationen (vgl. Artikel 63c Abs. 1 MwStVO [1]):

  1. EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt;

  2. Art der erbrachten sonstigen Leistung oder Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände;

  3. Datum der Leistungserbringung;

  4. Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

  5. jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage;

  6. anzuwendender Steuersatz;

  7. Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

  8. Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

  9. alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen;

  10. falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

  11. in Bezug auf sonstige Leistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und in Bezug auf Lieferungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;

  12. jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes.

(4a) In Bezug auf die Regelung nach § 18k UStG enthalten Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben im Sinne des Absatzes 3a folgende Informationen (vgl. Artikel 63c Abs. 2 MwStVO [2]):

  1. EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Lieferort liegt;

  2. Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände;

  3. Datum der Lieferung;

  4. Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

  5. jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage;

  6. anzuwendender Steuersatz;

  7. Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

  8. Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

  9. falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

  10. Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;

  11. Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes;

  12. die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;

  13. die eindeutige Sendungsnummer, falls der Unternehmer unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.

(5) Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3a beträgt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO sowie Artikel 369 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 369k Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 369x Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

1Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77 S. 1.

2Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77 S. 1.