UStAE 2010 18.17. (Zu § 18 Abs. 12 UStG)

Zu § 18 Abs. 12 UStG

18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

Allgemeines

(1) Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet (z. B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn keine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet überschritten wird.

Anzeigepflicht

(2) [1] Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen Finanzamt (vgl. Anlage zum BMF-Schreiben vom 5. 3. 2024, BStBl I S. XXX [2]) zu registrieren, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder der Unternehmer nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren (§ 18i Abs. 1 oder § 18j Abs. 1 UStG) teilnimmt.

(3) [3]  1Die Mitteilung zur Registrierung an das zuständige Finanzamt ist grundsätzlich an keine Form gebunden. 2Für die Registrierung sollte der Unternehmer die Vordrucke nach amtlich vorgeschriebenem Muster verwenden (vgl. Rn. 11 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 5. 3. 2024, BStBl I S. XXX [4]).

Merkblatt [5]

(3a) [6] Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, Stand 1. 4. 2024 (Anlage zum BMF-Schreiben vom 5. 3. 2024, BStBl I S. XXX [7]).

(4) und (5) (weggefallen) [8]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Abs. 2 neu gefasst durch BMF v. 5. 3. 2024 – III C 3 - S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. 4. 2024 bewirkt werden.
Die vorherige Fassung des Abs. 2 lautete:
„(2) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen.“

2Anm. d. Red.: BStBl I-Fundstelle wird nach Veröffentlichung ergänzt.

3Anwendungsregelung: Abs. 3 neu gefasst durch BMF v. 5. 3. 2024 – III C 3 - S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. 4. 2024 bewirkt werden.
Die vorherige Fassung des Abs. 3 lautete:
„(3) 1Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. 2Für die Anzeige über die Ausführung derartiger Umsätze sollte der Unternehmer den Vordruck USt 1 TU verwenden. 3Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041, hingewiesen. 4Wird das Muster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die hierin verlangten Angaben zu machen.“

4Anm. d. Red.: BStBl I-Fundstelle wird nach Veröffentlichung ergänzt.

5Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift und Abs. 3a eingefügt durch BMF v. 5. 3. 2024 – III C 3 - S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. 4. 2024 bewirkt werden.

6Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift und Abs. 3a eingefügt durch BMF v. 5. 3. 2024 – III C 3 - S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. 4. 2024 bewirkt werden.

7Anm. d. Red.: BStBl I-Fundstelle wird nach Veröffentlichung ergänzt.

8Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift vor Abs. 4 und Abs. 4 und 5 wegefallen durch BMF v. 5. 3. 2024 – III C 3 - S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. 4. 2024 bewirkt werden.
Die vorherige Fassung der Zwischenüberschrift vor Abs. 4 und Abs. 4 und 5 lautete:
„Bescheinigungsverfahren
(4) 1Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige Finanzamt erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG) nach dem Muster USt 1 TV. 2Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041, hingewiesen. 3Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens ein Jahr zu beschränken.
(5) 1Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). 2Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). 3Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG). 4Für die Anrechnung sind die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Anordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmuster 2605) mit Quittungen vorzulegen.“