BGH Beschluss v. - IX ZA 21/10

Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Umfang der Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung

Leitsatz

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen .

Gesetze: § 114 ZPO, § 4 InsO, § 59 Abs 2 InsO

Instanzenzug: Az: 326 T 6/10 Beschlussvorgehend Az: 67c IN 14/10

Gründe

1Dem Insolvenzverwalter kann nach § 4 InsO i.V.m. §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

2Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen (vgl. , WM 2008, 35 Rn. 5).

3Gegen diese Entscheidung ist der nunmehr entlassene zweite vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO beschwerdebefugt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (, NZI 2006, 239). Erfolgt die Entlassung des Verwalters in der Beschwerdeentscheidung, ist er deshalb befugt, hiergegen Rechtsbeschwerde zu erheben.

4Dieses Beschwerderecht steht ihm jedoch persönlich, nicht für die Masse zu. Das ergibt sich in der Regel aus seiner persönlichen Betroffenheit, weil er nur aus wichtigem Grund entlassen werden kann. Dieser setzt entweder eine persönliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, die es als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, ihn im Amt zu belassen (vgl. , WM 2009, 1662, 1663 Rn. 9 m.w.N.), oder die Feststellung eines sonstigen wichtigen Grundes, etwa der Unfähigkeit zur Amtsausübung (vgl. z.B. MünchKomm/InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 16 ff). Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn der Verwalter - wie vorliegend - aus rein prozessual-formalen Gründen entlassen wird, weil die Entlassung des vorherigen Verwalters im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Jedenfalls wird der Verwalter insoweit nicht für die Masse tätig.

5Für sich persönlich hat der Antragsteller weder Prozesskostenhilfe beantragt noch deren Voraussetzungen dargelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2642 Nr. 44
NJW 2010 S. 10 Nr. 47
WM 2010 S. 2089 Nr. 44
ZIP 2010 S. 2118 Nr. 43
IAAAD-54414