Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft;§ 17 Satz 2 Nummer 2 KStG i. V. m.§ 302 AktG
Bezug:
Bezug:
Mit dem — (BStBl II S. 932), geändert durch den — (BStBl II S. 935), hat der Bundesfinanzhof auch unter Hinweis auf eine vergleichbare Klausel in der (DStR 2010, 1136) u. a. entschieden, dass es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass mit der Vertragsklausel
„Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.“
eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird.
Dabei geht der Bundesfinanzhof von seiner ständigen Rechtsprechung aus, nach der es für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Verlustübernahme bedarf.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
Die Grundsätze des geändert durch den (a. a. O.) sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus in diesen oder ähnlichen Fällen nicht nur in AdV-Verfahren, sondern auch im Rahmen der Steuerfestsetzung in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Für die Anwendung des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG gilt daher Folgendes:
Eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit liegt vor, wenn die Vertragsklausel zunächst insgesamt auf die „Vorschriften des § 302 AktG” verweist. Im Anschluss an einen solchen Verweis erfolgende weitere Ausführungen, z. B. durch Wiedergabe des Wortlauts des § 302 Absatz 1 AktG, stehen einer wirksamen Bezugnahme auf § 302 AktG in seiner Gesamtheit nur dann entgegen, wenn sie erkennbar darauf gerichtet sind, die umfassende Bezugnahme auf § 302 AktG zu relativieren und bestimmte Absätze der Vorschrift von der Einbeziehung in die Vereinbarung über die Verlustübernahme auszuschließen. Von einer erkennbar eingeschränkten Vereinbarung ist nur dann auszugehen, wenn der Wortlaut der Vereinbarung die Einschränkung eindeutig vorsieht oder über den Wortlaut hinaus konkrete weitere Anhaltspunkte vorliegen.
Danach ist insbesondere auch die in der obigen OFD-Verfügung angesprochene Klausel:
„Die … GmbH verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der … GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.“
nicht zu beanstanden.
BMF v. - IV C
2 - S 2770/08/10004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 836
DStR 2010 S. 2193 Nr. 43
EStB 2010 S. 455 Nr. 12
EStB 2011 S. 65 Nr. 2
FR 2010 S. 1108 Nr. 23
GmbH-StB 2010 S. 355 Nr. 12
GmbHR 2010 S. 1232 Nr. 22
StBW 2010 S. 1028 Nr. 22
WPg 2010 S. 1126 Nr. 22
FAAAD-54347