Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet
den ausgewiesenen Betrag.
Das gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er eine Lieferung
oder Leistung nicht ausgeführt hat.
Eine Rechnung muss nicht unterschrieben sein; die Unterschrift ist keine Voraussetzung i. S. des § 14c UStG.
Für das „in den wirtschaftlichen Verkehr gelangen” einer Rechnung reicht es, wenn der Aussteller in Kauf nimmt, dass der
Adressat von dem Papier als Rechnung Gebrauch macht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2127 Nr. 24 UR 2011 S. 23 Nr. 1 ZAAAD-54203
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